Meinungsfreiheit in der Türkei
anhand von Beispielen ab 2008
Aus aktuellem Anlass (April 2008): Strafverfolgung von kurdischen Bürgermeistern
Aufgrund der vielen Strafbestimmungen, mit denen Meinungsfreiheit in der Türkei eingeschränkt wird, ist es sehr schwierig, einen Überblick zu vermitteln. Für die Jahre 2006 und 2007 hat unser Mitglied Helmut Oberdiek dazu einen Versuch in einem privaten Wiki gemacht.
Diese Form dürfte für Besucher verwirrend sein und macht eine Aktualisierung zu einer weiteren Hürde. Deshalb haben wir ein zur Kontakteverwaltung konzipiertes Skript für unsere Zwecke geändert. Jede der unten erläuterten Strafbestimmungen wurde (bzw. wird) zu einer "Gruppe" (bei Unklarheit zu einer Gruppe "ohne Zuordnung"). Neben dem Aufruf einzelner Gruppen können Sie mit diesem auf php und mysql beruhenden Skript auch eine Volltextsuche machen oder (wenn Sie die z.B. Spalte "Name" anklicken) schauen, ob es gegen eine Person mehrere Verfahren gibt. Da zur Erklärung die untere Tabelle nützlich sein kann führt unser Verweis auf die Liste aller Meldungen aus 2008 auf eine gesonderte Seite .
Die Artikel beziehen sich auf Strafbestimmungen im Türkischen Strafgesetz (TSG) und im Anti-Terror Gesetz (ATG). Daneben gibt es noch ein paar Gesetze, die bei der Einscränkung der Meinungsfreiheit in der Türkei zur Anwendung kommen.
Die wichtigsten Bestimmungen im Einzelnen:
| Artikel 6/2 ATG |
Veröffentlichung von Flugblättern und Verlautbarungen "terroristischer" Organisationen |
| Artikel 7/1 ATG |
Mitgliedschaft in einer unbewaffneten "terroristischen" Organisation |
| Artikel 7/2 ATG |
Unterstützung und Propaganda für eine "terrorristische Organisation |
| Artikel 215 TSG |
Loben einer Straftat oder eines Täters |
| Artikel 216 TSG |
Aufstachelung zu Rassenhass |
| Artikel 220/7 TSG |
Unterstützung einer bewaffneten Organisation (in Verbindung mit Artikel 314 TSG) |
| Artikel 220/8 TSG |
Propaganda für eine bewaffnete Organisation (früher Artikel 169 TSG) |
| Artikel 222 TSG |
Verfahren wegen Kurdisch (unter Anwendung anderer Bestimmungen wie das Parteiengesetz) |
| Artikel 257 TSG |
Amtsmissbrauch |
| Artikel 288 TSG |
Beeinflussung der Justiz |
| Artikel 301 TSG |
Beleidigung von Autoritäten (oder dem Türkentum) |
| Artikel 318 TSG |
Distanzierung vom Militärdienst |
| Gesetz 2911 |
Gesetz zu Demonstrationen und Kundgebungen |
| Gesetz 5816 |
Vergehen gegen Atatürk |
Wir haben zusätzlich noch eine Unterteilung nach Berufsgruppen vorgenommen, jedoch erst einmal nur folgende Kategorien:
- Autoren (Journalisten, Schrifsteller, Verleger und sonstige Medienschaffende)
- Gewerkschafter
- Menschenrechttler
- Politiker
Der "neue" Straftatbestand der "Unterstützung einer bewaffneten Organisation" wird anderweitig erklärt. "Propaganda für eine bewaffnete Organisation" kann nach Artikel 314 TSG in Verbindung mit Artikel 220/8 TSG bestraft werden. Mit den Änderungen am Anti-Terror Gesetz vom Juni 2006 wurde jedoch der Unterschied zwischen bewaffneten und unbewaffneten Organisationen nivelliert. Daher wird in der Regel der Artikel 7/2 ATG angewandt. Einige wesentliche Änderungen am ATG werden in einem privaten Wiki erläutert.
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