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Sonderberichte
für das Jahr 2005
DTF vom 01.06.2005
Neues Strafgesetz in
Kraft getreten
Mit heutigen Datum ist ein
neues Strafgesetz in der Türkei in Kraft getreten. Das DTF veröffentlicht
daher eine Arbeit des Juristen Gottfried Plagemann mit wörtlichen
Übersetzungen der umstrittenen (neuen) Bestimmungen. Aufgrund der
Länge des Artikels bieten wir zum Einen die Möglichkeit, die
Datei
in komprimierter Form herunter zu laden und haben an den Anfang eine
Navigation gestellt, um schneller zu den Punkten von Interesse zu kommen.
Umstrittene Paragrafen:
§ 84
Selbstmord
§ 125
Beleidigung
§ 132
Verletzung der Vertraulichkeit des Nachrichtenaustausches
§ 133
Abhören und Aufzeichnen von Gesprächen zwischen Personen
§ 134
Verletzung der Privatsphäre
§ 214
Aufstachelung zur Begehung von Straftaten
§ 215
Billigung von Straftaten oder Loben des Straftäter
§ 216
Aufstachelung des Volkes zu Hass und Feindschaft oder Verächtlichmachung
§217
Aufstachelung zur Gesetzesmissachtung
§ 220
Gründung einer Vereinigung zur Begehung von Straftaten
§ 226
Pornografie
§ 237
Beeinflussung der Preise
§ 267
Falsche Verdächtigung
§ 268
Benutzung fremder Identität oder Personalien
§ 269
Tätige Reue
§285
Verletzung des Geheimhaltungsgebots
§ 286
Ton- oder Bildaufzeichnungen
§ 288
Versuch das faire Verfahren zu beeinflussen
§ 298
Behinderung [von Gefangenen] bei der Ernährung oder an der Wahrnehmung
von Rechten
§ 299
Beleidigung des Staatspräsidenten
§ 301
Verächtlichmachen von Türkentum, Republik, staatlichen Institutionen
und Staatsorganen
§ 302
Zerstören der Einheit des Staates oder der Gesamtheit des Territoriums
§ 304
Aufstachelung zum Krieg gegen den [türkischen] Staat
§ 305
Handlungen gegen grundlegende nationale Interessen
§ 316
Vereinbarung zur Begehung einer Straftat
Die Änderungen des
Strafgesetzbuches vom 27.05.2005 im Lichte der Kritik des Presserates
Eine der zahlreichen Kritiken
an dem neuen Strafgesetzbuch erfolgte durch den Presserat mit dem von Rechtsanwalt
Turgut Kazan verfassten Bericht (abgedruckt in der Radikal vom 16.3.2005,
zusammenfassende
deutsche Übersetzung auf der Webseite des Demokratische Türkeiforums).
Die Änderungen an dem neuen Strafgesetzbuches betreffen teilweise
die Punkte, die in der Kritik des Presserates enthalten sind.
Das Gesetz über die
Änderung des Strafgesetzbuches, Gesetz Nr. 5357 vom 27.5.2005, enthält
insgesamt 38 Änderungen an dem neuen Strafgesetzbuch, also weitaus
mehr als die hier behandelten. Die Änderungen sind teilweise nur redaktioneller
oder erläuternder Art, teilweise gestalten sie aber auch Tatbestände
neu, verändern die Voraussetzungen für Strafmilderungen bei tätiger
Reue oder ändern den Strafrahmen einzelner Vorschriften. So werden
etwa die Strafen für strafmündige Kinder (12-14 Jahre) und Heranwachsende
(15-18 Jahre) heraufgesetzt, Tatbestandvarianten bei Mord, sexuellen Missbrauch,
Untreue oder Missbrauch von Kreditkarten hinzugefügt oder die Voraussetzung
für die tätige Reue bei Vermögensdelikten neu gestaltet.
Die Kritik des Presserates
konzentrierte sich hauptsächlich auf zwei Punkte: das höhere
Strafmaß bei verschiedenen Delikten, wenn diese durch die Presse
begangen werden, und die unbestimmten Formulierungen verschiedener Tatbestandsmerkmale,
die eine sehr weite auch gegen die Freiheit der Presse und Meinungsäußerung
gerichtete Auslegung zulassen. In einigen Punkten ging die Änderung
des Strafgesetzbuches vom 27.5.05 auf den ersten Kritikpunkt ein. Bei mehreren
Straftatbeständen wurde die Strafschärfung für den Fall
der Begehung durch die Presse gestrichen. Begründet wurde dies damit,
dass diese Delikte sowieso die öffentliche Begehung des Deliktes unter
Strafe stellen oder bei einer öffentlichen Begehung eine höhere
Strafe vorgesehen ist. Dies umfasse damit bereits die Begehung durch die
Presse, weswegen keine gesonderte Regelung für eine Begehung durch
die Presse notwendig sei. In Paragraph 269 wurde außerdem der Ausschluss
einer Strafmilderung für eine falsche Verdächtigung durch die
Presse aufgehoben. Betreffend des zweiten Kritikpunktes gab es dagegen
bis auf eine Ausnahme keine Änderung des Strafgesetzbuches. Bei §
218 wurde eingefügt, dass die Begehung der Straftaten der §§
213 - 217 des fünften Abschnitts, „Straftaten gegen den öffentlichen
Frieden“, ausgeschlossen ist, wenn die Handlung im Rahmen der Grenzen einer
Berichterstattung bleibt und wenn sie mit dem Ziel der Kritik erfolgt.
Im Folgenden werden ausgehend
von den Ziffern des Berichts des Presserates die betreffenden Änderungen
dargestellt.
2. Selbstmord
§ 84 (3) Satz 2 (kursiv)
wurde gestrichen, mit der Begründung, dass die Strafschärfung
wegen öffentlicher Förderung der Absicht Selbstmord zu begehen
auch eine Begehung durch die Presse beinhalte. Eine weitere Strafschärfung
sei deshalb nicht erforderlich.
Auf die Kritik an dem Tatbestandsmerkmal
„Fördern der Selbstmordabsicht“ wurde nicht eingegangen.
§
84 Selbstmord
(1) Wer einen anderen zum
Selbstmord anstiftet, ihn dabei fördert (tesvik eden), den Entschluss
eines anderen zum Selbstmord stärkt oder auf welche Weise auch immer
einem anderen bei seinem Selbstmord unterstützt, wird mit Gefängnisstrafe
von zwei bis fünf Jahren bestraft.
(2) Wurde der Selbstmord
verwirklicht, ist die Strafe Gefängnisstrafe von vier bis zehn Jahren.
(3) Wer öffentlich
die Absicht anderer Personen Selbstmord zu begehen fördert (tesvik
eden) wird mit Gefängnisstrafe von drei bis acht Jahren bestraft.
[Wird die Tat vermittels der Presse und Veröffentlichungen begangen
so ist die Strafe Gefängnisstrafe von vier bis zehn Jahren.]
(4) Wer Personen, deren
Fähigkeit, die Bedeutung und Folgen ihres Handelns zu erkennen, nicht
entwickelt ist oder welche diese Fähigkeit verloren haben, zum Selbstmord
bestimmt oder wer mit Gewalt oder mit Drohungen Personen zum Selbstmord
zwingt, macht sich der vorsätzlichen Tötung strafbar.
3. Beleidigung
§ 125 (4) zweiter Halbsatz
(kursiv) wurde gestrichen. Hier wurde ebenfalls darauf verwiesen,
dass die Begehung vermittels Presse ja bereits in der öffentlichen
Begehung enthalten sei.
§
125 Beleidigung
...
(4): Wird die Beleidigung
öffentlich begangen, so erhöht sich die Strafe um ein Sechstel[,
wird sie vermittels der Presse und Veröffentlichungen begangen, so
erhöht sie sich um ein Drittel]. Fußnote
1
4. Verletzung der Vertraulichkeit
des Nachrichtenaustausches / 5. Abhören und Aufzeichnen von Privatgesprächen
/ 6. Verletzung der Privatsphäre
Die Vorschriften über
die Verletzung des Nachrichtenaustausches (Post-, Mail- und Fernmeldegeheimnis),
die unbefugte Aufzeichnung von privaten Gesprächen und unbefugte Aufnahme
von Bildern aus dem Privatleben blieben unverändert.
§
132 Verletzung der Vertraulichkeit des Nachrichtenaustausches
(1) Wer die Vertraulichkeit
des Nachrichtenaustausches zwischen Personen verletzt, wird mit Gefängnisstrafe
von sechs Monaten bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer rechtswidrig den
Inhalt des Nachrichtenaustausches zwischen Personen offenbart, wird mit
Gefängnisstrafe von ein bis drei Jahren bestraft.
(3) Wer ohne die Einwilligung
des anderen den Inhalt des Nachrichtenaustausches mit ihm selber öffentlich
offenbart, wird mit Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zwei Jahren
oder Geldstrafe bestraft.
(4) Wird der Inhalt des
Nachrichtenaustausches zwischen Personen vermittels Presse oder Veröffentlichungen
bekannt gemacht, so erhöht sich die Strafe um die Hälfte. Fußnote
2
§
133 Abhören und Aufzeichnen von Gesprächen zwischen Personen
(1) Wer nichtöffentliche
Gespräche zwischen Personen, ohne dass die Einwilligung aller Beteiligten
vorliegt, vermittels eines Gerätes abhört oder vermittels eines
Tonträgers aufzeichnet, wird mit Gefängnisstrafe von zwei Monaten
bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) Wer als Teilnehmer eines
Gespräches ohne die Einwilligung anderer Teilnehmer das Gespräch
mit einem Tonträger aufzeichnet, wird mit Gefängnisstrafe bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer aus den Informationen,
die er durch die Verwirklichung einer der oben beschriebenen Straftaten
erlangt hat, für sich Nutzen zieht, oder diese Informationen anderen
weitergibt oder dafür sorgt, dass andere Personen diese Informationen
erlangen, wird mit Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bis zu 1000 Tagesätzen bestraft. Werden die Gespräche
vermittels Presse oder Veröffentlichungen veröffentlicht, wird
die gleiche Strafe verhängt.
§
134 Verletzung der Privatsphäre
(1) Wer die Privatsphäre
von Personen verletzt, wird mit Gefängnisstrafe von sechs Monaten
bis zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Wer visuelle oder akustische
Eindrücke (görüntü ve ses) aus dem Privatlebens von
Personen offenbart, wird mit Gefängnisstrafe von einem bis zu drei
Jahren bestraft. Wird die Tat vermittels Presse und Veröffentlichungen
begangen, erhöht sich die Strafe um die Hälfte.
8. Aufstachelung zu Straftaten
/ 9. Billigung von Straftaten / 10. Volksverhetzung (Aufstachelung zu Hass
und Feindschaft) / 11. Aufstachelung zur Gesetzesmissachtung
Bei den Straftaten der Aufstachelung
zu Straftaten (§ 214), der Billigung von Straftaten (§ 215),
der Volksverhetzung (§ 216) und der Aufstachelung zur Gesetzesmissachtung
(§ 217) wurde die Strafschärfungsvorschrift (§ 218) bzgl.
der Presse mit einer Erläuterung versehen (kursiv). Die Begehung
dieser Straftaten setzt danach voraus, dass die Äußerungen über
eine Berichterstattung hinausgehen und keine Kritik darstellen. An den
Tatbeständen der Billigung von Straftaten und der Volksverhetzung
gab es keine Änderung.
§
214 Aufstachelung zur Begehung von Straftaten
(1) Wer öffentlich
andere zur Begehung von Straftaten aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis fünf Jahren bestraft.
(2) Wer einen Teil der Bevölkerung
gegen einen anderen Teil bewaffnet und dadurch dazu aufstachelt, sich gegenseitig
zu töten, wird mit Gefängnisstrafe von fünfzehn bis zwanzig
Jahren bestraft.
(3) Für den Fall, dass
die Straftaten, die Gegenstand der Aufstachelung sind, begangen werden,
wird die aufstachelnde Person wegen Anstiftung zu diesen Straftaten bestraft.
§
215 Billigung von Straftaten oder Loben des Straftäter
Wer öffentlich eine
Straftat billigt oder eine Person für die Straftat, die sie begangen
hat, lobt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
§
216 Aufstachelung des Volkes zu Hass und Feindschaft oder Verächtlichmachung
[Volksverhetzung]
(1) Wer unter Verursachung
einer konkreten und unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche
Sicherheit einen Teil der Bevölkerung, der als soziale Klasse oder
durch seine Rassen- , Religions- oder Konfessionszugehörigkeit oder
seine regionale Zuordnung gekennzeichnet ist, zu Hass und Feindschaft gegen
einen anderen Teil der Bevölkerung öffentlich aufstachelt, wird
mit Gefängnisstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Wer einen Teil der Bevölkerung,
der als soziale Klasse oder durch seine Rassen- , Religions- Konfessions-
oder Geschlechtszugehörigkeit oder seine regionale Zuordnung gekennzeichnet
ist, verächtlich macht, wird mit Gefängnisstrafe von sechs Monaten
bis zu einem Jahr bestraft.
(3) Wer in einer Weise,
die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die durch
einen Teil der Bevölkerung geachteten religiösen Werte öffentlich
verächtlich macht, wird mit Gefängnisstrafe von sechs Monaten
bis zu einem Jahr bestraft.
§217
Aufstachelung zur Gesetzesmissachtung
Wer in einer Weise, die
geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Bevölkerung
öffentlich dazu aufstachelt, Gesetze zu missachten, wird mit Gefängnisstrafe
von sechs Monaten bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 218 Gemeinsame Vorschrift
Wird einer der in den obigen
Paragraphen bezeichneten Straftaten vermittels der Presse und Veröffentlichungen
begangen, so erhöht sich die Strafe um die Hälfte. Äußerungen,
die nicht über eine Berichterstattung hinausgehen und die zum Zwecke
der Kritik gemacht wurden, verwirklichen keinen Straftatbestand.
12. Werbung für eine
kriminelle Vereinigung / 13. Pornografie / 14. Beeinflussung der Preise
An den Paragraphen über
die Werbung für eine kriminelle Vereinigung (§ 220), Pornographie
(§ 226) und die Beeinflussung von Preisen (§ 237) gab es keine
Änderungen.
§
220 Gründung einer Vereinigung zur Begehung von Straftaten
(1) Wer eine Vereinigung
zum Zwecke der Begehung von im Gesetz aufgeführten Straftaten gründet
oder leitet, wird für den Fall, dass diese im Hinblick auf ihre Organisationsstruktur,
die ihr zur Verfügung stehenden Mitglieder und Mittel und Materialien
zur Begehung der beabsichtigten Straftaten geeignet ist, mit Gefängnisstrafe
von zwei bis sechs Jahren bestraft. Für das Bestehen einer solchen
Vereinigung ist eine Mitgliederzahl von mindestens drei Personen notwendig.
(2) Wer Mitglied einer Vereinigung
ist, die zum Zwecke der Begehung von Straftaten gegründet wurde, wird
mit Gefängnisstrafe von einem bis drei Jahren bestraft.
(3) Handelt es sich um eine
bewaffnete Vereinigung wird die nach den vorstehenden Absätzen zu
verhängende Strafe von um eine Viertel bis um die Hälfte erhöht.
(4) Werden im Rahmen der
Aktivitäten der Vereinigung Straftaten begangen, ist auch für
diese Straftaten eine Strafe zu verhängen.
(5) Die Führer der
Vereinigung werden außerdem wegen aller Straftaten, die im Rahmen
der Aktivitäten der Vereinigung begangen wurden, als Täter bestraft.
(6) Wer im Namen der Vereinigung
eine Straftat begeht, wird, auch wenn er kein Mitglied der Vereinigung
ist, auch wegen Mitgliedschaft in der Vereinigung bestraft.
(7) Wer die Vereinigung
wissentlich und willentlich unterstützt, wird, auch wenn er nicht
Teil der internen hierarchischen Struktur der Vereinigung ist, als Mitglied
der Vereinigung bestraft.
(8) Wer für die Vereinigung
oder ihre Ziele wirbt, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis
zu drei Jahren bestraft. Wird diese Straftat vermittels der Presse und
Veröffentlichungen begangen, erhöht sich die Strafe um die Hälfte.
§
226 Pornografie (müstehcenlik – obszöne / unsittliche / unzüchtige
Darstellungen -Fußnote 3-)
(1) Wer
a) einem Kind Produkte überlässt,
ihren Inhalt zeigt, ihm vorliest, es lesen lässt oder es anhören
lässt, die pornografische Darstellungen, Schriften oder Worte enthalten,
b) ihren Inhalt an Orten,
zu denen Kinder Zutritt haben oder die sie einsehen können, oder öffentlich
zeigt, in einsehbarer Weise ausstellt, vorliest, lesen lässt, vorträgt
oder vortragen lässt,
c) diese Produkte auf eine
Weise, dass ihr Inhalt einsehbar ist, zum Verkauf oder Verleih anbietet,
d) diese Produkte außerhalb
der für ihren Verkauf vorgesehenen Stätten zum Verkauf anbietet,
verkauft oder verleiht,
e) diese Produkte neben
oder vermittels anderen Diensten oder Waren kostenlos überlässt
oder verbreitet, [oder]
f) für diese Produkte
wirbt,
wird mit Gefängnisstrafe
von sechs Monaten bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer pornografische Darstellungen,
Schriften oder Worte vermittels der Presse oder Veröffentlichungen
verbreitet oder eine Veröffentlichung vermittelt, wird mit Gefängnisstrafe
von sechs Monaten bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe bis zu 5000 Tagessätzen
bestraft.
(3) ... Kinderpornographie
...
(4) ... Gewaltpornographie,
Tierpornographie, sexuelle Handlungen an Leichen, sexuelle Handlungen auf
künstlichem Wege ...
(5) Wer den Inhalt von in
Absatz 3 und 4 bezeichneten Produkten vermittels der Presse oder Veröffentlichungen
verbreitet oder eine Veröffentlichung vermittelt, oder dafür
sorgt, dass Kindern diese Produkte sehen, hören oder lesen, wird mit
Gefängnisstrafe von sechs Jahren bis zu zehn Jahren und Geldstrafe
bis zu 5000 Tagessätzen bestraft.
(6) Aufgrund dieser Straftaten
werden gegen juristische Personen die für sie vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen
verhängt.
(7) Die Vorschriften dieses
Paragraphen werden nicht auf wissenschaftliche Werke und unter der Bedingung,
dass dies nicht für Absatz 3 gilt und verhindert wird, dass sie Kindern
zugänglich sind, nicht auf künstlerische und literarische Werke
angewandt.
§
237 Beeinflussung der Preise
(1) Wer in einer Weise,
die geeignet ist, das Steigen oder Sinken von Arbeitslöhnen oder von
Preisen für Nahrungsmittel oder Waren zu bewirken, mit der Absicht
dies zu erreichen, falsche Nachrichten verbreitet oder andere Täuschungsmittel
verwendet, wird mit Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren
und mit Geldstrafe bestraft.
(2) Bewirkt die Tat das
Steigen oder Sinken von Arbeitslöhnen oder von Preisen für Nahrungsmittel
oder Waren, so ist die Strafe um ein Drittel zu erhöhen.
(3) Wird die Tat von zugelassenen
Maklern oder Börsenmaklern begangen, wird die Strafe außerdem
um ein Achtel erhöht.
15. Tätige Reue bei
falscher Verdächtigung
An der Straftat „Falsche
Verdächtigung“ (§ 268) wurde nichts geändert. Geändert
wurde die Regelung über die tätige Reue (§ 269) für
die Presse. Während vorher bei Begehung vermittels Presse eine tätige
Reue mit Strafmilderung ausgeschlossen war, ist diese nunmehr daran gebunden,
dass eine gleichwertige Veröffentlichung in der Presse über die
Rücknahme der falschen Verdächtigung erfolgt.
§
267 Falsche Verdächtigung
(1) Wer eine anderen durch
eine Anzeige oder eine Strafantrag bei einer zuständigen Behörde
oder durch die Presse oder Veröffentlichungen, obwohl er weiß,
dass diese nicht begangen wurde, einer rechtswidrigen Tat in der Absicht
verdächtigt, ein Strafverfahren oder eine behördliche Maßnahme
gegen ihn herbeizuführen, wird mit Gefängnisstrafe von einem
bis zu vier Jahren bestraft.
(2) Wird die Tat durch die
Vortäuschung von Sachmitteln und Beweisen begangen, so ist die Strafe
um die Hälfte zu erhöhen.
(3) Wurde gegen die verdächtigte
Person, die wegen der ihr vorgeworfenen Tat freigesprochen wurde oder deren
wegen dieser Tat eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde, weil kein Anlass
zur Strafverfolgung besteht, andere Sicherheitsmassnahmen als die Festnahme
oder die Untersuchungshaft angewandt, so erhöht sich die nach den
vorstehenden Absätzen zu verhängende Strafe um die Hälfte.
(3) Wurde die verdächtigte
Person, die wegen der ihr vorgeworfenen Tat freigesprochen wurde oder deren
wegen dieser Tat eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde, weil kein Anlass
zur Strafverfolgung besteht, festgenommen oder in Untersuchungshaft genommen,
so ist der Verdächtigende außerdem gemäß den Vorschriften
über die Straftat der Freiheitsberaubung als mittelbarer Täter
zur Verantwortung zu ziehen.
(5) Wurde die verdächtigte
Person zu erschwerter lebenslänglicher Gefängnisstrafe oder zu
lebenslänglicher Gefängnisstrafe verurteilt, so ist eine Gefängnisstrafe
von zwanzig bis dreißig Jahren zu verhängen, wurde gegen die
verdächtigte Person jedoch eine zeitige Gefängnisstrafe verhängt,
so ist die Strafe Gefängnisstrafe in Höhe von bis zu zwei Dritteln
der gegen die verdächtigte Person verhängte Strafe.
(6) Wurde mit der Vollstreckung
der gegen die verdächtigte Person verhängten Gefängnisstrafe
begonnen, so ist die nach Absatz fünf zu verhängende Strafe um
die Hälfte zu erhöhen.
(7) Wurde aufgrund der Verdächtigung
gegen die verdächtigte Person eine Justizmaßnahme oder eine
behördliche Maßnahme, aber keine Gefängnisstrafe, angewandt,
so wird die verdächtigende Person mit Gefängnisstrafe von drei
bis zu sieben Jahren bestraft.
(8) Die Frist für die
Verfolgungsverjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem festgestellt
wurde, dass die verdächtigte Person, die Tat nicht begangen hat.
(9) Wurde die falsche Verdächtigung
durch Presse oder Veröffentlichungen begangen, so ist die deshalb
erfolgte Verurteilung in gleicher oder gleichwertiger Weise durch Presseorgane
oder Veröffentlichungen zu verkünden. Die Kosten der Verkündung
werden von dem Verurteilten eingezogen.
§
268 Benutzung fremder Identität oder Personalien
Wer in der Absicht, die
Durchführung eines Ermittlungs- und Strafverfahrens gegen ihn wegen
einer durch ihn begangenen Tat zu verhindern, den Personalausweis oder
die Personalien eines anderen benutzt, wird gemäß den Vorschriften
über die Straftat der falschen Verdächtigung bestraft.
§
269 Tätige Reue
(1) Nimmt der Verdächtigende
vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder behördlichen Ermittlungsverfahrens
gegen die verdächtigte Person die Verdächtigung zurück,
so wird die wegen Verdächtigung gegen ihn zu verhängende Strafe
um vier Fünftel herabgesetzt.
(2) Wird die Verdächtigung
vor Einleitung eines Strafverfahrens gegen die verdächtigte Person
zurückgenommen, so wird die wegen Verdächtigung gegen ihn zu
verhängende Strafe um drei Viertel herabgesetzt.
(3) Kommt es zur tätigen
Reue
a) bevor ein Urteil gegen
die verdächtigte Person ergangen ist, kann die Strafe um zwei Drittel,
b) nach der Verurteilung
der verdächtigten Person, kann die Strafe um die Hälfte,
c) nach Beginn der Vollstreckung
der Strafe gegen die verdächtige Person, kann die Strafe um ein Drittel
herabgesetzt werden.
(4) Wenn es aufgrund einer
Tat, die eine falsche Verdächtigung darstellt und ausschließlich
die Verhängung einer behördlichen Maßnahme erfordert,
a) vor dem zu erlassenden
Urteil über die behördliche Maßnahme zur tätigen Reue
kommt, kann die Strafe um die Hälfte,
b) vor dem Anwenden der
behördlichen Maßnahme zur tätigen Reue kommt, kann die
Strafe um ein Drittel
herabgesetzt werden.
Abs. 5 lautete ursprünglich:
(5) Wurde die falsche Verdächtigung
vermittels der Presse und Veröffentlichungen begangen, so sind die
Vorschriften dieses Paragraphen nicht anzuwenden.
Dieser Absatz wurde gestrichen
und durch folgenden Text ersetzt:
(5) Wurde die falsche
Verdächtigung vermittels Presse und Veröffentlichungen begangen,
so setzt die Anwendung der Vorschriften über die tätige Reue
voraus, dass eine Veröffentlichung [der Rücknahme der falschen
Verdächtigung] in gleicher Form erfolgt.
16. Verstoß gegen das
Geheimhaltungsgebot [im Ermittlungs- und Strafverfahren]
An der Vorschrift über
die Strafbarkeit der Veröffentlichung von geheim zu haltenden Handlungen
im Ermittlungs- und Strafverfahren und der Veröffentlichung des Inhalts
von Gerichtsverhandlungen, bei denen die Öffentlichkeit ausgeschlossen
ist (§ 285) wurde nichts geändert.
§285
Verletzung des Geheimhaltungsgebots
Wer öffentlich gegen
das Geheimhaltungsgebot im Ermittlungsverfahren verstößt, wird
mit Gefängnisstrafe von einem bis zu drei Jahren bestraft. Der Verstoß
gegen die Geheimhaltung setzt bei Beschlüssen, die während des
Ermittlungsverfahrens ergehen und aufgrund gesetzlicher Vorschriften geheim
zu halten sind, sowie bei durch diese Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen,
keine Veröffentlichung voraus.
(2) Wer öffentlich
gegen die Geheimhaltung von Erklärungen oder Darstellungen, die in
Gerichtsverhandlungen erfolgten, deren Öffentlichkeit aufgrund Gesetz
oder eines Beschlusses ausgeschlossen war, verstößt, wird gemäß
Abs. 1 bestraft. Erfolgte der Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz
von Zeugen erfordert die Begehung dieser Straftat als Verstoß gegen
die Geheimhaltung keine Veröffentlichung.
(3) Erfolgt die Begehung
dieser Straftaten vermittels Presse und Veröffentlichungen, erhöht
sich die Strafe um die Hälfte.
(4) Werden während
des Ermittlungs- und Strafverfahrens Darstellungen in einer Weise, die
ein Abstempeln von Personen als Schuldige besorgt, veröffentlicht,
wird auf eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren
erkannt.
§
286 Ton- oder Bildaufzeichnungen
Wer während der Durchführung
von Ermittlungshandlungen und Handlungen im Strafverfahrens unbefugt Ton-
oder Bildaufzeichnung herstellt oder überträgt, wird mit Gefängnisstrafe
bis zu sechs Monaten bestraft.
aus der Begründung
zu Art. 286:
„Sicherlich stellt die Aufzeichnung
der Handlungen keine Straftat dar, wenn dies seitens des Staatsanwaltes
oder des Richters als zulässig -Fußnote
4- betrachtet wird. Deshalb definiert der Text [des Paragraphen 286]
das „unbefugte“ Aufzeichnen und Übertragen der Handlungen als Straftat.“
17. Versuch der Einflussnahme
auf ein faires Verfahren
§ 228 stellt den Versuch
der Beeinflussung von Verfahrensbeteiligten eines Strafverfahrens unter
Strafe. Bei Begehung durch die Presse war eine Strafschärfung vorgesehen.
Diese Strafschärfung (kursiv) wurde gestrichen, da diese Straftat
bereits im Pressegesetz geregelt sei. Ansonsten bleibt die Strafbarkeit
bestehen.
§
288 Versuch das faire Verfahren zu beeinflussen
(1) Wer bis zum Ergehen
einer rechtskräftigen Entscheidung über das einen bestimmten
Fall betreffende Ermittlungs- und Strafverfahren in der Absicht, den Staatsanwalt,
den Richter, das Gericht, den Sachverständigen oder Zeugen zu beeinflussen,
eine mündliche oder schriftliche Erklärung abgibt, wird mit Gefängnisstrafe
von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft.
[(2) Wird die Tat vermittels
Presse und Veröffentlichungen begangen, erhöht sich die Strafe
um die Hälfte.]
18. Behinderung der Ernährung
[von Strafgefangenen
An der Vorschrift über
die Behinderung von Straf- und Untersuchungsgefangenen an der Wahrnehmung
von Rechten und der Ernährung (§ 298), die unter anderem die
Förderung eines Hungerstreikes unter Strafe stellt, wurde nichts geändert.
§
298 Behinderung [von Gefangenen] bei der Ernährung oder an der Wahrnehmung
von Rechten
(1) Wer auf welche Weise
auch immer Straf- und Untersuchungsgefangene, die sich in Strafvollzugsanstalten
und Untersuchungshaftanstalten befinden, daran hindert, Nachrichten auszutauschen,
Besuche wahrzunehmen, im Rahmen der Resozialisierungs- und Bildungsprogramme
an Bildungs- und Sportaktivitäten, an Berufsbildungsmaßnahmen
und Arbeiten in Arbeitsstätten und an anderen sozialen und kulturellen
Aktivitäten teilzunehmen, in Gesundheitseinrichtungen untersucht und
behandelt zu werden, sich einen Verteidiger oder Anwalt zu nehmen, mit
diesen Besprechungen zu haben, zum Gericht oder zur Staatsanwaltschaft
zu gehen, mit Bediensteten der Anstalt zu sprechen oder aufgrund ihrer
Entlassung die Anstalt zu verlassen, wer Untersuchungs- oder Strafgefangene
zu diesen Taten aufstachelt, dazu Anweisungen gibt [oder] wer andere Gespräche
oder Kontaktmöglichkeiten aller Art behindert, die den Straf- und
Untersuchungsgefangenen durch die Gesetze zuerkannt wurden, wird mit Gefängnisstrafe
von einem bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Wer die Ernährung
von Straf- und Untersuchungsgefangenen behindert, wird mit Gefängnisstrafe
von zwei bis vier Jahren bestraft. Als Behinderung der Ernährung gilt
es auch, wenn die Durchführung eines Hungerstreiks oder Todesfastens
von Straf- und Untersuchungsgefangenen gefördert wird, sie dazu überredet
werden oder ihnen dazu Anweisungen erteilt werden.
(3) Kommt es aufgrund der
Behinderung der Ernährung zu einem erschwerten Fall der qualifizierten
Körperverletzung oder zum Tod, so wird außerdem eine Strafe
gemäß den Vorschriften über die vorsätzliche Körperverletzung
oder vorsätzliche Tötung verhängt.
19. Beleidigung des Staatspräsidenten
Bei der Beleidigung des
Staatspräsidenten (§ 299) wurde die Strafschärfung für
die Presse gestrichen (kursiv), da bereits die öffentliche
Begehung als Strafschärfungsgrund gelte. Dies beinhalte die Begehung
vermittels Presse und Veröffentlichung.
§
299 Beleidigung des Staatspräsidenten
(1) Wer den Präsidenten
der Republik beleidigt, wird mit Gefängnisstrafe von einem bis vier
Jahren bestraft.
(2) Wird die Straftat öffentlich
begangen, erhöht sich die Strafe um ein Sechstel [, wird sie vermittels
Presse und Veröffentlichungen begangen, erhöht sie sich um ein
Drittel].
(3) Eine Strafverfolgung
wegen dieser Tat ist an die Ermächtigung des Justizministers gebunden.
20. Verächtlichmachen
von Staatsorganen
Bei der Straftat des Verächtlichmachens
von Türkentum, Republik, der Großen Nationalversammlung der
Türkei sowie staatlichen Institutionen und Staatsorganen (301) gab
es keine Änderung.
§
301 Verächtlichmachen von Türkentum, Republik, staatlichen Institutionen
und Staatsorganen
(1) Wer öffentlich
das Türkentum, die Republik oder die Große Nationalversammlung
der Türkei verächtlich macht, wird mit Gefängnisstrafe von
sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Wer öffentlich
die Regierung der Republik Türkei, die Justizorgane des Staates, das
Militär oder den Polizeiapparat verächtlich macht, wird mit Gefängnisstrafe
von sechs Monaten bis zwei Jahren bestraft.
(3) Wird die Verächtlichmachung
des Türkentums durch einen türkischen Staatsangehörigen
im Ausland begangen, so erhöht sich die zu verhängende Strafe
um ein Drittel.
(4) Äußerungen,
die mit dem Ziel der Kritik gemacht wurden, stellen keine Straftat dar.
Geändert wurde allerdings
der Separatismusparagraph (§ 302 Zerstörung der Einheit des Staates
oder der Gesamtheit des Territoriums, früher § 125). Neben einer
redaktionellen Änderung wurde die Qualifikation der Tathandlung als
„geeignet [im Sinne von geeignet zur Verwirklichung des angestrebten Zieles,
also der Unterwerfung des Staatsgebietes unter fremde Herrschaft, der Schwächung
der Unabhängigkeit, Zerstörung der Einheit und Abtrennung eines
Teiles des Staatsgebietes]“ gestrichen. Zur Begründung wurde darauf
verwiesen, dass diese Qualifikation schon im alten Gesetzestext nicht enthalten
war und sowieso durch die Rechtsprechung als zwingendes Tatbestandsmerkmal
betrachtet worden sei. Deshalb müsse darauf im Gesetzestext nicht
hingewiesen werden. Mit der gleichen Begründung wurde in der Begründung
des neuen Türkischen Strafgesetzbuches vom Oktober 2004 erklärt,
warum es nicht notwendig sei, Gewalt als Tatbestandsmerkmal aufzunehmen.
§
302 Zerstören der Einheit des Staates oder der Gesamtheit des Territoriums
(1) Wer eine [geeignete]
Handlung begeht, die darauf [auf das Ziel] gerichtet ist, einen
Teil des Staatsgebietes oder das gesamte Staatsgebiet der Herrschaft eines
anderen Staates zu unterwerfen oder die Unabhängigkeit es Staates
zu beeinträchtigen, die staatliche Einheit zu zerstören, einen
Teil des staatlichen Hoheitsgebietes von der staatlichen Verwaltung abzutrennen,
wird mit erschwerter lebenslänglicher Gefängnisstrafe bestraft.
(2) Werden während
der Begehung dieser Straftat andere Straftaten begangen, wird außerdem
gemäß den Vorschriften über diese Straftaten eine Strafe
verhängt.
(3) Wegen der Begehung der
in diesem Paragraphen bezeichneten Straftaten werden gegen juristische
Personen die für diese vorgesehenen Sicherungsmaßregeln verhängt.
21. Aufstachelung zum Krieg
Am Tatbestand des §
304 „Aufstachelung zum Krieg gegen die Republik Türkei“, der die Aufstachelung
ausländischer Staatsorgane zu einem und die Zusammenarbeit mit diesen
für einen Krieg gegen die Republik Türkei und feindliche Aktivitäten
(hasmane hareketler) unter Strafe stellt, wurde nichts geändert. Es
wurde aber die Strafschärfung für den Fall der Begehung vermittels
Presse und Veröffentlichungen gestrichen.
§
304 Aufstachelung zum Krieg gegen den [türkischen] Staat
(1) Wer Verantwortliche
anderer Staaten dazu aufstachelt, einen Krieg gegen die Republik Türkei
zu beginnen oder feindliche Handlungen durchzuführen, oder für
diese Ziele mit Verantwortlichen anderer Staaten zusammenarbeitet, wird
mit Gefängnisstrafe von zehn bis zwanzig Jahren bestraft. [Wird
die Anstachelung vermittels der Presse und Veröffentlichungen begangen,
ist die zu verhängende Strafe um ein Drittel zu erhöhen.]
(2) Die direkte oder indirekte
Unterstützung von Vereinigungen, die zur Begehung von Straftaten gegen
die Sicherheit der Republik Türkei gebildet wurden, wird als feindliche
Handlung im Sinne dieses Paragraphen betrachtet.
(3) Aufgrund der Begehung
von in diesem Paragraphen bezeichneten Straftaten werden gegen juristische
Personen die für diese vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen verhängt.
22. Handlungen gegen nationale
Interessen
Der Straftatbestand „Handlungen
gegen nationale Interessen“ (§ 305, der § 127 (5), (6), (7) des
alten türkischen Strafgesetzbuches entspricht) wurde auf in der Türkei
befindliche Ausländer ausgeweitet (kursiv) und die Strafschärfung
für eine Begehung vermittels Presse und Veröffentlichungen gestrichen
(kursiv). Der Paragraph definiert in Abs. 4 die nationalen Interessen,
die auch die in der Verfassung bestimmten grundlegende Eigenschaften der
Republik umfassen. Damit bezieht er sich auf Art. 2 der Verfassung, der
den gesellschaftlichen Frieden, die nationale Solidarität, die Gerechtigkeit,
die Menschenrechte, den Nationalismus Atatürks, die in der Präambel
enthaltenen Grundsätze und de demokratischen, laizistischen und sozialen
Rechtsstaat. Die Handlung selber definiert der Paragraph nicht, sondern
nur, wogegen sich die Handlung richten muss. Damit ist eine nicht näher
definierte Handlung strafbar. Allein das Entgegennehmen eines Vorteils
für ein bestimmtes Ziel ist strafbar.
§
305 Handlungen gegen grundlegende nationale Interessen
(1) Ein Staatsangehöriger
oder ein in der Türkei befindlicher ausländischer Staatsangehöriger,
der sich oder einem anderen, direkt oder vermittelt, von ausländischen
Personen oder Institutionen einen materiellen Vorteil dafür verschafft,
dass er Handlungen gegen die grundlegenden nationalen Interessen verwirklicht
oder zu verwirklichen beabsichtigt, wird mit Gefängnisstrafe von drei
bis zehn Jahren und mit Geldstrafe bis zu 10.000 Tagessätzen bestraft.
Die den Vorteil verschaffende oder versprechende Person wird mit der gleichen
Strafe bestraft.
(2) Wird die Straftat während
eines Kriegszustandes begangen [oder der Vorteil für Propaganda
mittels Presse oder Veröffentlichungen gewährt oder versprochen,]
erhöht sich die zu verhängende Strafe um die Hälfte.
(3) Wird die Straftat außerhalb
von Zeiten des Kriegszustand begangen, ist die Strafverfolgung an die Ermächtigung
des Justizministers gebunden.
(4) Unter grundlegenden
nationalen Interessen sind die Unabhängigkeit, die territoriale Einheit,
die nationale Sicherheit und die in der Verfassung bestimmten grundlegenden
Eigenschaften der Republik zu verstehen.
Keine Änderung durch
das Änderungsgesetz und auch keine Erwähnung in dem Bericht des
Presserates gab es von § 316 ‚Absprache zur Begehung einer Straftat’,
der an Stelle des § 171 ‚Geheimes Bündnis zur Begehung einer
Straftat’ des alten Strafgesetzbuches tritt. Da das Verfahren gegen die
deutschen politischen Stiftungen in der Türkei aufgrund dieses Paragraphen
stattfand, sei er hier auch erwähnt. Der neue Straftatbestand enthält
nicht mehr das Merkmal der Heimlichkeit -Fußnote
5- und definiert in Abs. 1 das Bündnis (ittifak s. Abs. 2) als
Verständigung über konkrete Tatsachen von zwei oder mehr Personen
(§ 220 kriminelle Vereinigung mindestens drei Personen). In dem alten
Paragraphen war nur von Bündnis / ittifak die Rede, ohne dieses zu
definieren, und auch nicht von konkreten Tatsache die Rede. Im Gegensatz
zu § 220 (kriminelle Vereinigung, die als Vereinigung auch zur Begehung
der Straftaten geeignet, also entsprechend organisiert und ausgestattet
sein muss) wird an die Form des Bündnisses in dem Text des §
316 praktisch keinerlei Bedingungen gestellt, sondern nur an den Inhalt
ihrer Vereinbarung.
§
316 Vereinbarung zur Begehung einer Straftat
(1) Zwei oder mehr Personen,
die sich unter Festlegung konkreter Tatsachen (maddi olgular) darüber
verständigen, dass sie mit geeigneten Mitteilen eine der in den Abschnitten
vier und fünf diesen Teils des Strafgesetzbuches [die Staatsschutzdelikte
§§ 302-315] bezeichneten Straftaten begehen, werden je nach der
Schwere der Straftaten mit Gefängnisstrafe von drei bis zwölf
Jahren bestraft.
(2) Wer sich vor Begehung
der beabsichtigten Straftaten oder vor Einleitung der Ermittlungen wegen
der Vereinbarung aus dem Bündnis zurückzieht, wird nicht bestraft.
Betreffend der restlichen
Punkte des Berichtes des Presserates (Punkte 23 - 30) gibt es keine Änderungen.
Gottfried Plagemann
29.5.2005
Fußnoten:
01 In Abs.
1 ist ein Strafe von drei Monaten bis zwei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen.
zurück
02 Abs.
1 von § 132 sieht als Strafe sechs Monate bis zwei Jahre oder Geldstrafe
vor. zurück
03 Der
Begriff müstehcenlik (obszöne / unsittliche / unzüchtige
Darstellung, inkl. Schriften) ist, wie auch Pornographie, nicht eindeutig
definiert und wird manchmal gleichbedeutend mit Pornographie benutzt. Im
alten Strafgesetzbuch wurde der Gegenstand der Paragraphen 426 - 428 mit
„sittenwidrige Schriften etc, die das Schamgefühl der Menschen verletzen
oder sexuelle Wünsche erregen oder ausnutzen“ beschrieben und in der
Literatur und Rechtsprechung als müstehcenlik bezeichnet. Der Unterschied
in der Definition des Begriffes müstehcenlik und des in seiner Auslegung
umstrittenen Begriffes Pornographie (Darstellung sexuellen Verhaltens unter
weitgehender Ausklammerung emotional-individualisierter Bezüge, die
den Menschen zum bloßen Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung
macht – Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 51. Aufl.
2003, Rdnr. 7 zu § 184) muss also wohl weniger als Unterschied der
beiden Begriffe denn als Unterschied der Wertungen in den beiden Rechtsordnungen
betrachtet werden. In dem Bericht des Presserates heißt es nach der
Kritik an der Unbestimmtheit des Begriffes müstehcenlik auch nur:
„Vielleicht wäre es richtiger anstelle des Begriffes müstehcenlik
den Begriff pornografi (Pornographie) zu benutzen. Außerdem sollte
für müstehncenlik ein allgemeiner Maßstab für die
Rechtsmäßigkeit definiert werden.“ zurück
04 Im
Türkischen ‚uygun’, das eigentlich die Bedeutung von ‚passend’, ‚angemessen’
oder ‚-gemäß’ hat. Ohne Bezugswort würde das deutsche Wort
‚passend’ jedoch eine völlig beliebige Entscheidung ausdrücken.
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05 Da
dieses Merkmal nicht erfüllt war, wurden die Stiftungen vom Staatssicherheitsgericht
freigesprochen. Auf die Frage, inwieweit der Tatbestand ansonsten erfüllt
war, ging das Gericht deshalb nicht weiter ein. zurück
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