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DTF vom 01.06.2005
Neues Strafgesetz in Kraft getreten
Mit heutigen Datum ist ein neues Strafgesetz in der Türkei in Kraft getreten. Das DTF veröffentlicht daher eine Arbeit des Juristen Gottfried Plagemann mit wörtlichen Übersetzungen der umstrittenen (neuen) Bestimmungen. Aufgrund der Länge des Artikels bieten wir zum Einen die Möglichkeit, die Datei in komprimierter Form herunter zu laden und haben an den Anfang eine Navigation gestellt, um schneller zu den Punkten von Interesse zu kommen.

Umstrittene Paragrafen:
§ 84 Selbstmord
§ 125 Beleidigung
§ 132 Verletzung der Vertraulichkeit des Nachrichtenaustausches
§ 133 Abhören und Aufzeichnen von Gesprächen zwischen Personen
§ 134 Verletzung der Privatsphäre
§ 214 Aufstachelung zur Begehung von Straftaten
§ 215 Billigung von Straftaten oder Loben des Straftäter
§ 216 Aufstachelung des Volkes zu Hass und Feindschaft oder Verächtlichmachung
§217 Aufstachelung zur Gesetzesmissachtung
§ 220 Gründung einer Vereinigung zur Begehung von Straftaten
§ 226 Pornografie
§ 237 Beeinflussung der Preise
§ 267 Falsche Verdächtigung
§ 268 Benutzung fremder Identität oder Personalien
§ 269 Tätige Reue
§285 Verletzung des Geheimhaltungsgebots
§ 286 Ton- oder Bildaufzeichnungen
§ 288 Versuch das faire Verfahren zu beeinflussen
§ 298 Behinderung [von Gefangenen] bei der Ernährung oder an der Wahrnehmung von Rechten
§ 299 Beleidigung des Staatspräsidenten
§ 301 Verächtlichmachen von Türkentum, Republik, staatlichen Institutionen und Staatsorganen
§ 302 Zerstören der Einheit des Staates oder der Gesamtheit des Territoriums
§ 304 Aufstachelung zum Krieg gegen den [türkischen] Staat
§ 305 Handlungen gegen grundlegende nationale Interessen
§ 316 Vereinbarung zur Begehung einer Straftat

Die Änderungen des Strafgesetzbuches vom 27.05.2005 im Lichte der Kritik des Presserates

Eine der zahlreichen Kritiken an dem neuen Strafgesetzbuch erfolgte durch den Presserat mit dem von Rechtsanwalt Turgut Kazan verfassten Bericht (abgedruckt in der Radikal vom 16.3.2005, zusammenfassende deutsche Übersetzung auf der Webseite des Demokratische Türkeiforums). Die Änderungen an dem neuen Strafgesetzbuches betreffen teilweise die Punkte, die in der Kritik des Presserates enthalten sind.
Das Gesetz über die Änderung des Strafgesetzbuches, Gesetz Nr. 5357 vom 27.5.2005, enthält insgesamt 38 Änderungen an dem neuen Strafgesetzbuch, also weitaus mehr als die hier behandelten. Die Änderungen sind teilweise nur redaktioneller oder erläuternder Art, teilweise gestalten sie aber auch Tatbestände neu, verändern die Voraussetzungen für Strafmilderungen bei tätiger Reue oder ändern den Strafrahmen einzelner Vorschriften. So werden etwa die Strafen für strafmündige Kinder (12-14 Jahre) und Heranwachsende (15-18 Jahre) heraufgesetzt, Tatbestandvarianten bei Mord, sexuellen Missbrauch, Untreue oder Missbrauch von Kreditkarten hinzugefügt oder die Voraussetzung für die tätige Reue bei Vermögensdelikten neu gestaltet.
Die Kritik des Presserates konzentrierte sich hauptsächlich auf zwei Punkte: das höhere Strafmaß bei verschiedenen Delikten, wenn diese durch die Presse begangen werden, und die unbestimmten Formulierungen verschiedener Tatbestandsmerkmale, die eine sehr weite auch gegen die Freiheit der Presse und Meinungsäußerung gerichtete Auslegung zulassen. In einigen Punkten ging die Änderung des Strafgesetzbuches vom 27.5.05 auf den ersten Kritikpunkt ein. Bei mehreren Straftatbeständen wurde die Strafschärfung für den Fall der Begehung durch die Presse gestrichen. Begründet wurde dies damit, dass diese Delikte sowieso die öffentliche Begehung des Deliktes unter Strafe stellen oder bei einer öffentlichen Begehung eine höhere Strafe vorgesehen ist. Dies umfasse damit bereits die Begehung durch die Presse, weswegen keine gesonderte Regelung für eine Begehung durch die Presse notwendig sei. In Paragraph 269 wurde außerdem der Ausschluss einer Strafmilderung für eine falsche Verdächtigung durch die Presse aufgehoben. Betreffend des zweiten Kritikpunktes gab es dagegen bis auf eine Ausnahme keine Änderung des Strafgesetzbuches. Bei § 218 wurde eingefügt, dass die Begehung der Straftaten der §§ 213 - 217 des fünften Abschnitts, „Straftaten gegen den öffentlichen Frieden“, ausgeschlossen ist, wenn die Handlung im Rahmen der Grenzen einer Berichterstattung bleibt und wenn sie mit dem Ziel der Kritik erfolgt.

Im Folgenden werden ausgehend von den Ziffern des Berichts des Presserates die betreffenden Änderungen dargestellt.

2. Selbstmord
§ 84 (3) Satz 2 (kursiv) wurde gestrichen, mit der Begründung, dass die Strafschärfung wegen öffentlicher Förderung der Absicht Selbstmord zu begehen auch eine Begehung durch die Presse beinhalte. Eine weitere Strafschärfung sei deshalb nicht erforderlich.
Auf die Kritik an dem Tatbestandsmerkmal „Fördern der Selbstmordabsicht“ wurde nicht eingegangen.

§ 84 Selbstmord
(1) Wer einen anderen zum Selbstmord anstiftet, ihn dabei fördert (tesvik eden), den Entschluss eines anderen zum Selbstmord stärkt oder auf welche Weise auch immer einem anderen bei seinem Selbstmord unterstützt, wird mit Gefängnisstrafe von zwei bis fünf Jahren bestraft.
(2) Wurde der Selbstmord verwirklicht, ist die Strafe Gefängnisstrafe von vier bis zehn Jahren.
(3) Wer öffentlich die Absicht anderer Personen Selbstmord zu begehen fördert (tesvik eden) wird mit Gefängnisstrafe von drei bis acht Jahren bestraft. [Wird die Tat vermittels der Presse und Veröffentlichungen begangen so ist die Strafe Gefängnisstrafe von vier bis zehn Jahren.]
(4) Wer Personen, deren Fähigkeit, die Bedeutung und Folgen ihres Handelns zu erkennen, nicht entwickelt ist oder welche diese Fähigkeit verloren haben, zum Selbstmord bestimmt oder wer mit Gewalt oder mit Drohungen Personen zum Selbstmord zwingt, macht sich der vorsätzlichen Tötung strafbar.

3. Beleidigung
§ 125 (4) zweiter Halbsatz (kursiv) wurde gestrichen. Hier wurde ebenfalls darauf verwiesen, dass die Begehung vermittels Presse ja bereits in der öffentlichen Begehung enthalten sei.

§ 125 Beleidigung
...

(4): Wird die Beleidigung öffentlich begangen, so erhöht sich die Strafe um ein Sechstel[, wird sie vermittels der Presse und Veröffentlichungen begangen, so erhöht sie sich um ein Drittel]. Fußnote 1

4. Verletzung der Vertraulichkeit des Nachrichtenaustausches / 5. Abhören und Aufzeichnen von Privatgesprächen / 6. Verletzung der Privatsphäre
Die Vorschriften über die Verletzung des Nachrichtenaustausches (Post-, Mail- und Fernmeldegeheimnis), die unbefugte Aufzeichnung von privaten Gesprächen und unbefugte Aufnahme von Bildern aus dem Privatleben blieben unverändert.

§ 132 Verletzung der Vertraulichkeit des Nachrichtenaustausches
(1) Wer die Vertraulichkeit des Nachrichtenaustausches zwischen Personen verletzt, wird mit Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer rechtswidrig den Inhalt des Nachrichtenaustausches zwischen Personen offenbart, wird mit Gefängnisstrafe von ein bis drei Jahren bestraft.
(3) Wer ohne die Einwilligung des anderen den Inhalt des Nachrichtenaustausches mit ihm selber öffentlich offenbart, wird mit Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(4) Wird der Inhalt des Nachrichtenaustausches zwischen Personen vermittels Presse oder Veröffentlichungen bekannt gemacht, so erhöht sich die Strafe um die Hälfte. Fußnote 2

§ 133 Abhören und Aufzeichnen von Gesprächen zwischen Personen
(1) Wer nichtöffentliche Gespräche zwischen Personen, ohne dass die Einwilligung aller Beteiligten vorliegt, vermittels eines Gerätes abhört oder vermittels eines Tonträgers aufzeichnet, wird mit Gefängnisstrafe von zwei Monaten bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) Wer als Teilnehmer eines Gespräches ohne die Einwilligung anderer Teilnehmer das Gespräch mit einem Tonträger aufzeichnet, wird mit Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer aus den Informationen, die er durch die Verwirklichung einer der oben beschriebenen Straftaten erlangt hat, für sich Nutzen zieht, oder diese Informationen anderen weitergibt oder dafür sorgt, dass andere Personen diese Informationen erlangen, wird mit Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 1000 Tagesätzen bestraft. Werden die Gespräche vermittels Presse oder Veröffentlichungen veröffentlicht, wird die gleiche Strafe verhängt.

§ 134 Verletzung der Privatsphäre
(1) Wer die Privatsphäre von Personen verletzt, wird mit Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Wer visuelle oder akustische Eindrücke (görüntü ve ses) aus dem Privatlebens von Personen offenbart, wird mit Gefängnisstrafe von einem bis zu drei Jahren bestraft. Wird die Tat vermittels Presse und Veröffentlichungen begangen, erhöht sich die Strafe um die Hälfte.

8. Aufstachelung zu Straftaten / 9. Billigung von Straftaten / 10. Volksverhetzung (Aufstachelung zu Hass und Feindschaft) / 11. Aufstachelung zur Gesetzesmissachtung
Bei den Straftaten der Aufstachelung zu Straftaten (§ 214), der Billigung von Straftaten (§ 215), der Volksverhetzung (§ 216) und der Aufstachelung zur Gesetzesmissachtung (§ 217) wurde die Strafschärfungsvorschrift (§ 218) bzgl. der Presse mit einer Erläuterung versehen (kursiv). Die Begehung dieser Straftaten setzt danach voraus, dass die Äußerungen über eine Berichterstattung hinausgehen und keine Kritik darstellen. An den Tatbeständen der Billigung von Straftaten und der Volksverhetzung gab es keine Änderung.

§ 214 Aufstachelung zur Begehung von Straftaten
(1) Wer öffentlich andere zur Begehung von Straftaten aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren bestraft.
(2) Wer einen Teil der Bevölkerung gegen einen anderen Teil bewaffnet und dadurch dazu aufstachelt, sich gegenseitig zu töten, wird mit Gefängnisstrafe von fünfzehn bis zwanzig Jahren bestraft.
(3) Für den Fall, dass die Straftaten, die Gegenstand der Aufstachelung sind, begangen werden, wird die aufstachelnde Person wegen Anstiftung zu diesen Straftaten bestraft.

§ 215 Billigung von Straftaten oder Loben des Straftäter
Wer öffentlich eine Straftat billigt oder eine Person für die Straftat, die sie begangen hat, lobt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

§ 216 Aufstachelung des Volkes zu Hass und Feindschaft oder Verächtlichmachung [Volksverhetzung]
(1) Wer unter Verursachung einer konkreten und unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit einen Teil der Bevölkerung, der als soziale Klasse oder durch seine Rassen- , Religions- oder Konfessionszugehörigkeit oder seine regionale Zuordnung gekennzeichnet ist, zu Hass und Feindschaft gegen einen anderen Teil der Bevölkerung öffentlich aufstachelt, wird mit Gefängnisstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Wer einen Teil der Bevölkerung, der als soziale Klasse oder durch seine Rassen- , Religions- Konfessions- oder Geschlechtszugehörigkeit oder seine regionale Zuordnung gekennzeichnet ist, verächtlich macht, wird mit Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr bestraft.
(3) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die durch einen Teil der Bevölkerung geachteten religiösen Werte öffentlich verächtlich macht, wird mit Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr bestraft.

§217 Aufstachelung zur Gesetzesmissachtung
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Bevölkerung öffentlich dazu aufstachelt, Gesetze zu missachten, wird mit Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 218 Gemeinsame Vorschrift
Wird einer der in den obigen Paragraphen bezeichneten Straftaten vermittels der Presse und Veröffentlichungen begangen, so erhöht sich die Strafe um die Hälfte. Äußerungen, die nicht über eine Berichterstattung hinausgehen und die zum Zwecke der Kritik gemacht wurden, verwirklichen keinen Straftatbestand.

12. Werbung für eine kriminelle Vereinigung / 13. Pornografie / 14. Beeinflussung der Preise
An den Paragraphen über die Werbung für eine kriminelle Vereinigung (§ 220), Pornographie (§ 226) und die Beeinflussung von Preisen (§ 237) gab es keine Änderungen.

§ 220 Gründung einer Vereinigung zur Begehung von Straftaten
(1) Wer eine Vereinigung zum Zwecke der Begehung von im Gesetz aufgeführten Straftaten gründet oder leitet, wird für den Fall, dass diese im Hinblick auf ihre Organisationsstruktur, die ihr zur Verfügung stehenden Mitglieder und Mittel und Materialien zur Begehung der beabsichtigten Straftaten geeignet ist, mit Gefängnisstrafe von zwei bis sechs Jahren bestraft. Für das Bestehen einer solchen Vereinigung ist eine Mitgliederzahl von mindestens drei Personen notwendig.
(2) Wer Mitglied einer Vereinigung ist, die zum Zwecke der Begehung von Straftaten gegründet wurde, wird mit Gefängnisstrafe von einem bis drei Jahren bestraft.
(3) Handelt es sich um eine bewaffnete Vereinigung wird die nach den vorstehenden Absätzen zu verhängende Strafe von um eine Viertel bis um die Hälfte erhöht.
(4) Werden im Rahmen der Aktivitäten der Vereinigung Straftaten begangen, ist auch für diese Straftaten eine Strafe zu verhängen.
(5) Die Führer der Vereinigung werden außerdem wegen aller Straftaten, die im Rahmen der Aktivitäten der Vereinigung begangen wurden, als Täter bestraft.
(6) Wer im Namen der Vereinigung eine Straftat begeht, wird, auch wenn er kein Mitglied der Vereinigung ist, auch wegen Mitgliedschaft in der Vereinigung bestraft.
(7) Wer die Vereinigung wissentlich und willentlich unterstützt, wird, auch wenn er nicht Teil der internen hierarchischen Struktur der Vereinigung ist, als Mitglied der Vereinigung bestraft.
(8) Wer für die Vereinigung oder ihre Ziele wirbt, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu drei Jahren bestraft. Wird diese Straftat vermittels der Presse und Veröffentlichungen begangen, erhöht sich die Strafe um die Hälfte.

§ 226 Pornografie (müstehcenlik – obszöne / unsittliche / unzüchtige Darstellungen -Fußnote 3-)
(1) Wer
a) einem Kind Produkte überlässt, ihren Inhalt zeigt, ihm vorliest, es lesen lässt oder es anhören lässt, die pornografische Darstellungen, Schriften oder Worte enthalten,
b) ihren Inhalt an Orten, zu denen Kinder Zutritt haben oder die sie einsehen können, oder öffentlich zeigt, in einsehbarer Weise ausstellt, vorliest, lesen lässt, vorträgt oder vortragen lässt,
c) diese Produkte auf eine Weise, dass ihr Inhalt einsehbar ist, zum Verkauf oder Verleih anbietet,
d) diese Produkte außerhalb der für ihren Verkauf vorgesehenen Stätten zum Verkauf anbietet, verkauft oder verleiht,
e) diese Produkte neben oder vermittels anderen Diensten oder Waren kostenlos überlässt oder verbreitet, [oder]
f) für diese Produkte wirbt,
wird mit Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer pornografische Darstellungen, Schriften oder Worte vermittels der Presse oder Veröffentlichungen verbreitet oder eine Veröffentlichung vermittelt, wird mit Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe bis zu 5000 Tagessätzen bestraft.
(3) ... Kinderpornographie ...
(4) ... Gewaltpornographie, Tierpornographie, sexuelle Handlungen an Leichen, sexuelle Handlungen auf künstlichem Wege ...
(5) Wer den Inhalt von in Absatz 3 und 4 bezeichneten Produkten vermittels der Presse oder Veröffentlichungen verbreitet oder eine Veröffentlichung vermittelt, oder dafür sorgt, dass Kindern diese Produkte sehen, hören oder lesen, wird mit Gefängnisstrafe von sechs Jahren bis zu zehn Jahren und Geldstrafe bis zu 5000 Tagessätzen bestraft.
(6) Aufgrund dieser Straftaten werden gegen juristische Personen die für sie vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen verhängt.
(7) Die Vorschriften dieses Paragraphen werden nicht auf wissenschaftliche Werke und unter der Bedingung, dass dies nicht für Absatz 3 gilt und verhindert wird, dass sie Kindern zugänglich sind, nicht auf künstlerische und literarische Werke angewandt.

§ 237 Beeinflussung der Preise
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, das Steigen oder Sinken von Arbeitslöhnen oder von Preisen für Nahrungsmittel oder Waren zu bewirken, mit der Absicht dies zu erreichen, falsche Nachrichten verbreitet oder andere Täuschungsmittel verwendet, wird mit Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe bestraft.
(2) Bewirkt die Tat das Steigen oder Sinken von Arbeitslöhnen oder von Preisen für Nahrungsmittel oder Waren, so ist die Strafe um ein Drittel zu erhöhen.
(3) Wird die Tat von zugelassenen Maklern oder Börsenmaklern begangen, wird die Strafe außerdem um ein Achtel erhöht.

15. Tätige Reue bei falscher Verdächtigung
An der Straftat „Falsche Verdächtigung“ (§ 268) wurde nichts geändert. Geändert wurde die Regelung über die tätige Reue (§ 269) für die Presse. Während vorher bei Begehung vermittels Presse eine tätige Reue mit Strafmilderung ausgeschlossen war, ist diese nunmehr daran gebunden, dass eine gleichwertige Veröffentlichung in der Presse über die Rücknahme der falschen Verdächtigung erfolgt.

§ 267 Falsche Verdächtigung
(1) Wer eine anderen durch eine Anzeige oder eine Strafantrag bei einer zuständigen Behörde oder durch die Presse oder Veröffentlichungen, obwohl er weiß, dass diese nicht begangen wurde, einer rechtswidrigen Tat in der Absicht verdächtigt, ein Strafverfahren oder eine behördliche Maßnahme gegen ihn herbeizuführen, wird mit Gefängnisstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft.
(2) Wird die Tat durch die Vortäuschung von Sachmitteln und Beweisen begangen, so ist die Strafe um die Hälfte zu erhöhen.
(3) Wurde gegen die verdächtigte Person, die wegen der ihr vorgeworfenen Tat freigesprochen wurde oder deren wegen dieser Tat eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde, weil kein Anlass zur Strafverfolgung besteht, andere Sicherheitsmassnahmen als die Festnahme oder die Untersuchungshaft angewandt, so erhöht sich die nach den vorstehenden Absätzen zu verhängende Strafe um die Hälfte.
(3) Wurde die verdächtigte Person, die wegen der ihr vorgeworfenen Tat freigesprochen wurde oder deren wegen dieser Tat eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde, weil kein Anlass zur Strafverfolgung besteht, festgenommen oder in Untersuchungshaft genommen, so ist der Verdächtigende außerdem gemäß den Vorschriften über die Straftat der Freiheitsberaubung als mittelbarer Täter zur Verantwortung zu ziehen.
(5) Wurde die verdächtigte Person zu erschwerter lebenslänglicher Gefängnisstrafe oder zu lebenslänglicher Gefängnisstrafe verurteilt, so ist eine Gefängnisstrafe von zwanzig bis dreißig Jahren zu verhängen, wurde gegen die verdächtigte Person jedoch eine zeitige Gefängnisstrafe verhängt, so ist die Strafe Gefängnisstrafe in Höhe von bis zu zwei Dritteln der gegen die verdächtigte Person verhängte Strafe.
(6) Wurde mit der Vollstreckung der gegen die verdächtigte Person verhängten Gefängnisstrafe begonnen, so ist die nach Absatz fünf zu verhängende Strafe um die Hälfte zu erhöhen.
(7) Wurde aufgrund der Verdächtigung gegen die verdächtigte Person eine Justizmaßnahme oder eine behördliche Maßnahme, aber keine Gefängnisstrafe, angewandt, so wird die verdächtigende Person mit Gefängnisstrafe von drei bis zu sieben Jahren bestraft.
(8) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem festgestellt wurde, dass die verdächtigte Person, die Tat nicht begangen hat.
(9) Wurde die falsche Verdächtigung durch Presse oder Veröffentlichungen begangen, so ist die deshalb erfolgte Verurteilung in gleicher oder gleichwertiger Weise durch Presseorgane oder Veröffentlichungen zu verkünden. Die Kosten der Verkündung werden von dem Verurteilten eingezogen.

§ 268 Benutzung fremder Identität oder Personalien
Wer in der Absicht, die Durchführung eines Ermittlungs- und Strafverfahrens gegen ihn wegen einer durch ihn begangenen Tat zu verhindern, den Personalausweis oder die Personalien eines anderen benutzt, wird gemäß den Vorschriften über die Straftat der falschen Verdächtigung bestraft.

§ 269 Tätige Reue
(1) Nimmt der Verdächtigende vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder behördlichen Ermittlungsverfahrens gegen die verdächtigte Person die Verdächtigung zurück, so wird die wegen Verdächtigung gegen ihn zu verhängende Strafe um vier Fünftel herabgesetzt.
(2) Wird die Verdächtigung vor Einleitung eines Strafverfahrens gegen die verdächtigte Person zurückgenommen, so wird die wegen Verdächtigung gegen ihn zu verhängende Strafe um drei Viertel herabgesetzt.
(3) Kommt es zur tätigen Reue
a) bevor ein Urteil gegen die verdächtigte Person ergangen ist, kann die Strafe um zwei Drittel,
b) nach der Verurteilung der verdächtigten Person, kann die Strafe um die Hälfte,
c) nach Beginn der Vollstreckung der Strafe gegen die verdächtige Person, kann die Strafe um ein Drittel
herabgesetzt werden.
(4) Wenn es aufgrund einer Tat, die eine falsche Verdächtigung darstellt und ausschließlich die Verhängung einer behördlichen Maßnahme erfordert,
a) vor dem zu erlassenden Urteil über die behördliche Maßnahme zur tätigen Reue kommt, kann die Strafe um die Hälfte,
b) vor dem Anwenden der behördlichen Maßnahme zur tätigen Reue kommt, kann die Strafe um ein Drittel
herabgesetzt werden.
Abs. 5 lautete ursprünglich:
(5) Wurde die falsche Verdächtigung vermittels der Presse und Veröffentlichungen begangen, so sind die Vorschriften dieses Paragraphen nicht anzuwenden.
Dieser Absatz wurde gestrichen und durch folgenden Text ersetzt:
(5) Wurde die falsche Verdächtigung vermittels Presse und Veröffentlichungen begangen, so setzt die Anwendung der Vorschriften über die tätige Reue voraus, dass eine Veröffentlichung [der Rücknahme der falschen Verdächtigung] in gleicher Form erfolgt.

16. Verstoß gegen das Geheimhaltungsgebot [im Ermittlungs- und Strafverfahren]
An der Vorschrift über die Strafbarkeit der Veröffentlichung von geheim zu haltenden Handlungen im Ermittlungs- und Strafverfahren und der Veröffentlichung des Inhalts von Gerichtsverhandlungen, bei denen die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist (§ 285) wurde nichts geändert.

§285 Verletzung des Geheimhaltungsgebots
Wer öffentlich gegen das Geheimhaltungsgebot im Ermittlungsverfahren verstößt, wird mit Gefängnisstrafe von einem bis zu drei Jahren bestraft. Der Verstoß gegen die Geheimhaltung setzt bei Beschlüssen, die während des Ermittlungsverfahrens ergehen und aufgrund gesetzlicher Vorschriften geheim zu halten sind, sowie bei durch diese Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen, keine Veröffentlichung voraus.
(2) Wer öffentlich gegen die Geheimhaltung von Erklärungen oder Darstellungen, die in Gerichtsverhandlungen erfolgten, deren Öffentlichkeit aufgrund Gesetz oder eines Beschlusses ausgeschlossen war, verstößt, wird gemäß Abs. 1 bestraft. Erfolgte der Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz von Zeugen erfordert die Begehung dieser Straftat als Verstoß gegen die Geheimhaltung keine Veröffentlichung.
(3) Erfolgt die Begehung dieser Straftaten vermittels Presse und Veröffentlichungen, erhöht sich die Strafe um die Hälfte.
(4) Werden während des Ermittlungs- und Strafverfahrens Darstellungen in einer Weise, die ein Abstempeln von Personen als Schuldige besorgt, veröffentlicht, wird auf eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren erkannt.

§ 286 Ton- oder Bildaufzeichnungen
Wer während der Durchführung von Ermittlungshandlungen und Handlungen im Strafverfahrens unbefugt Ton- oder Bildaufzeichnung herstellt oder überträgt, wird mit Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
aus der Begründung zu Art. 286:
„Sicherlich stellt die Aufzeichnung der Handlungen keine Straftat dar, wenn dies seitens des Staatsanwaltes oder des Richters als zulässig -Fußnote 4- betrachtet wird. Deshalb definiert der Text [des Paragraphen 286] das „unbefugte“ Aufzeichnen und Übertragen der Handlungen als Straftat.“

17. Versuch der Einflussnahme auf ein faires Verfahren
§ 228 stellt den Versuch der Beeinflussung von Verfahrensbeteiligten eines Strafverfahrens unter Strafe. Bei Begehung durch die Presse war eine Strafschärfung vorgesehen. Diese Strafschärfung (kursiv) wurde gestrichen, da diese Straftat bereits im Pressegesetz geregelt sei. Ansonsten bleibt die Strafbarkeit bestehen.

§ 288 Versuch das faire Verfahren zu beeinflussen
(1) Wer bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung über das einen bestimmten Fall betreffende Ermittlungs- und Strafverfahren in der Absicht, den Staatsanwalt, den Richter, das Gericht, den Sachverständigen oder Zeugen zu beeinflussen, eine mündliche oder schriftliche Erklärung abgibt, wird mit Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft.
[(2) Wird die Tat vermittels Presse und Veröffentlichungen begangen, erhöht sich die Strafe um die Hälfte.]

18. Behinderung der Ernährung [von Strafgefangenen
An der Vorschrift über die Behinderung von Straf- und Untersuchungsgefangenen an der Wahrnehmung von Rechten und der Ernährung (§ 298), die unter anderem die Förderung eines Hungerstreikes unter Strafe stellt, wurde nichts geändert.

§ 298 Behinderung [von Gefangenen] bei der Ernährung oder an der Wahrnehmung von Rechten
(1) Wer auf welche Weise auch immer Straf- und Untersuchungsgefangene, die sich in Strafvollzugsanstalten und Untersuchungshaftanstalten befinden, daran hindert, Nachrichten auszutauschen, Besuche wahrzunehmen, im Rahmen der Resozialisierungs- und Bildungsprogramme an Bildungs- und Sportaktivitäten, an Berufsbildungsmaßnahmen und Arbeiten in Arbeitsstätten und an anderen sozialen und kulturellen Aktivitäten teilzunehmen, in Gesundheitseinrichtungen untersucht und behandelt zu werden, sich einen Verteidiger oder Anwalt zu nehmen, mit diesen Besprechungen zu haben, zum Gericht oder zur Staatsanwaltschaft zu gehen, mit Bediensteten der Anstalt zu sprechen oder aufgrund ihrer Entlassung die Anstalt zu verlassen, wer Untersuchungs- oder Strafgefangene zu diesen Taten aufstachelt, dazu Anweisungen gibt [oder] wer andere Gespräche oder Kontaktmöglichkeiten aller Art behindert, die den Straf- und Untersuchungsgefangenen durch die Gesetze zuerkannt wurden, wird mit Gefängnisstrafe von einem bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Wer die Ernährung von Straf- und Untersuchungsgefangenen behindert, wird mit Gefängnisstrafe von zwei bis vier Jahren bestraft. Als Behinderung der Ernährung gilt es auch, wenn die Durchführung eines Hungerstreiks oder Todesfastens von Straf- und Untersuchungsgefangenen gefördert wird, sie dazu überredet werden oder ihnen dazu Anweisungen erteilt werden.
(3) Kommt es aufgrund der Behinderung der Ernährung zu einem erschwerten Fall der qualifizierten Körperverletzung oder zum Tod, so wird außerdem eine Strafe gemäß den Vorschriften über die vorsätzliche Körperverletzung oder vorsätzliche Tötung verhängt.

19. Beleidigung des Staatspräsidenten
Bei der Beleidigung des Staatspräsidenten (§ 299) wurde die Strafschärfung für die Presse gestrichen (kursiv), da bereits die öffentliche Begehung als Strafschärfungsgrund gelte. Dies beinhalte die Begehung vermittels Presse und Veröffentlichung.

§ 299 Beleidigung des Staatspräsidenten
(1) Wer den Präsidenten der Republik beleidigt, wird mit Gefängnisstrafe von einem bis vier Jahren bestraft.
(2) Wird die Straftat öffentlich begangen, erhöht sich die Strafe um ein Sechstel [, wird sie vermittels Presse und Veröffentlichungen begangen, erhöht sie sich um ein Drittel].
(3) Eine Strafverfolgung wegen dieser Tat ist an die Ermächtigung des Justizministers gebunden.

20. Verächtlichmachen von Staatsorganen
Bei der Straftat des Verächtlichmachens von Türkentum, Republik, der Großen Nationalversammlung der Türkei sowie staatlichen Institutionen und Staatsorganen (301) gab es keine Änderung.

§ 301 Verächtlichmachen von Türkentum, Republik, staatlichen Institutionen und Staatsorganen
(1) Wer öffentlich das Türkentum, die Republik oder die Große Nationalversammlung der Türkei verächtlich macht, wird mit Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Wer öffentlich die Regierung der Republik Türkei, die Justizorgane des Staates, das Militär oder den Polizeiapparat verächtlich macht, wird mit Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zwei Jahren bestraft.
(3) Wird die Verächtlichmachung des Türkentums durch einen türkischen Staatsangehörigen im Ausland begangen, so erhöht sich die zu verhängende Strafe um ein Drittel.
(4) Äußerungen, die mit dem Ziel der Kritik gemacht wurden, stellen keine Straftat dar.

Geändert wurde allerdings der Separatismusparagraph (§ 302 Zerstörung der Einheit des Staates oder der Gesamtheit des Territoriums, früher § 125). Neben einer redaktionellen Änderung wurde die Qualifikation der Tathandlung als „geeignet [im Sinne von geeignet zur Verwirklichung des angestrebten Zieles, also der Unterwerfung des Staatsgebietes unter fremde Herrschaft, der Schwächung der Unabhängigkeit, Zerstörung der Einheit und Abtrennung eines Teiles des Staatsgebietes]“ gestrichen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass diese Qualifikation schon im alten Gesetzestext nicht enthalten war und sowieso durch die Rechtsprechung als zwingendes Tatbestandsmerkmal betrachtet worden sei. Deshalb müsse darauf im Gesetzestext nicht hingewiesen werden. Mit der gleichen Begründung wurde in der Begründung des neuen Türkischen Strafgesetzbuches vom Oktober 2004 erklärt, warum es nicht notwendig sei, Gewalt als Tatbestandsmerkmal aufzunehmen.

§ 302 Zerstören der Einheit des Staates oder der Gesamtheit des Territoriums
(1) Wer eine [geeignete] Handlung begeht, die darauf [auf das Ziel] gerichtet ist, einen Teil des Staatsgebietes oder das gesamte Staatsgebiet der Herrschaft eines anderen Staates zu unterwerfen oder die Unabhängigkeit es Staates zu beeinträchtigen, die staatliche Einheit zu zerstören, einen Teil des staatlichen Hoheitsgebietes von der staatlichen Verwaltung abzutrennen, wird mit erschwerter lebenslänglicher Gefängnisstrafe bestraft.
(2) Werden während der Begehung dieser Straftat andere Straftaten begangen, wird außerdem gemäß den Vorschriften über diese Straftaten eine Strafe verhängt.
(3) Wegen der Begehung der in diesem Paragraphen bezeichneten Straftaten werden gegen juristische Personen die für diese vorgesehenen Sicherungsmaßregeln verhängt.

21. Aufstachelung zum Krieg
Am Tatbestand des § 304 „Aufstachelung zum Krieg gegen die Republik Türkei“, der die Aufstachelung ausländischer Staatsorgane zu einem und die Zusammenarbeit mit diesen für einen Krieg gegen die Republik Türkei und feindliche Aktivitäten (hasmane hareketler) unter Strafe stellt, wurde nichts geändert. Es wurde aber die Strafschärfung für den Fall der Begehung vermittels Presse und Veröffentlichungen gestrichen.

§ 304 Aufstachelung zum Krieg gegen den [türkischen] Staat
(1) Wer Verantwortliche anderer Staaten dazu aufstachelt, einen Krieg gegen die Republik Türkei zu beginnen oder feindliche Handlungen durchzuführen, oder für diese Ziele mit Verantwortlichen anderer Staaten zusammenarbeitet, wird mit Gefängnisstrafe von zehn bis zwanzig Jahren bestraft. [Wird die Anstachelung vermittels der Presse und Veröffentlichungen begangen, ist die zu verhängende Strafe um ein Drittel zu erhöhen.]
(2) Die direkte oder indirekte Unterstützung von Vereinigungen, die zur Begehung von Straftaten gegen die Sicherheit der Republik Türkei gebildet wurden, wird als feindliche Handlung im Sinne dieses Paragraphen betrachtet.
(3) Aufgrund der Begehung von in diesem Paragraphen bezeichneten Straftaten werden gegen juristische Personen die für diese vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen verhängt.

22. Handlungen gegen nationale Interessen
Der Straftatbestand „Handlungen gegen nationale Interessen“ (§ 305, der § 127 (5), (6), (7) des alten türkischen Strafgesetzbuches entspricht) wurde auf in der Türkei befindliche Ausländer ausgeweitet (kursiv) und die Strafschärfung für eine Begehung vermittels Presse und Veröffentlichungen gestrichen (kursiv). Der Paragraph definiert in Abs. 4 die nationalen Interessen, die auch die in der Verfassung bestimmten grundlegende Eigenschaften der Republik umfassen. Damit bezieht er sich auf Art. 2 der Verfassung, der den gesellschaftlichen Frieden, die nationale Solidarität, die Gerechtigkeit, die Menschenrechte, den Nationalismus Atatürks, die in der Präambel enthaltenen Grundsätze und de demokratischen, laizistischen und sozialen Rechtsstaat. Die Handlung selber definiert der Paragraph nicht, sondern nur, wogegen sich die Handlung richten muss. Damit ist eine nicht näher definierte Handlung strafbar. Allein das Entgegennehmen eines Vorteils für ein bestimmtes Ziel ist strafbar.

§ 305 Handlungen gegen grundlegende nationale Interessen
(1) Ein Staatsangehöriger oder ein in der Türkei befindlicher ausländischer Staatsangehöriger, der sich oder einem anderen, direkt oder vermittelt, von ausländischen Personen oder Institutionen einen materiellen Vorteil dafür verschafft, dass er Handlungen gegen die grundlegenden nationalen Interessen verwirklicht oder zu verwirklichen beabsichtigt, wird mit Gefängnisstrafe von drei bis zehn Jahren und mit Geldstrafe bis zu 10.000 Tagessätzen bestraft. Die den Vorteil verschaffende oder versprechende Person wird mit der gleichen Strafe bestraft.
(2) Wird die Straftat während eines Kriegszustandes begangen [oder der Vorteil für Propaganda mittels Presse oder Veröffentlichungen gewährt oder versprochen,] erhöht sich die zu verhängende Strafe um die Hälfte.
(3) Wird die Straftat außerhalb von Zeiten des Kriegszustand begangen, ist die Strafverfolgung an die Ermächtigung des Justizministers gebunden.
(4) Unter grundlegenden nationalen Interessen sind die Unabhängigkeit, die territoriale Einheit, die nationale Sicherheit und die in der Verfassung bestimmten grundlegenden Eigenschaften der Republik zu verstehen.

Keine Änderung durch das Änderungsgesetz und auch keine Erwähnung in dem Bericht des Presserates gab es von § 316 ‚Absprache zur Begehung einer Straftat’, der an Stelle des § 171 ‚Geheimes Bündnis zur Begehung einer Straftat’ des alten Strafgesetzbuches tritt. Da das Verfahren gegen die deutschen politischen Stiftungen in der Türkei aufgrund dieses Paragraphen stattfand, sei er hier auch erwähnt. Der neue Straftatbestand enthält nicht mehr das Merkmal der Heimlichkeit -Fußnote 5- und definiert in Abs. 1 das Bündnis (ittifak s. Abs. 2) als Verständigung über konkrete Tatsachen von zwei oder mehr Personen (§ 220 kriminelle Vereinigung mindestens drei Personen). In dem alten Paragraphen war nur von Bündnis / ittifak die Rede, ohne dieses zu definieren, und auch nicht von konkreten Tatsache die Rede. Im Gegensatz zu § 220 (kriminelle Vereinigung, die als Vereinigung auch zur Begehung der Straftaten geeignet, also entsprechend organisiert und ausgestattet sein muss) wird an die Form des Bündnisses in dem Text des § 316 praktisch keinerlei Bedingungen gestellt, sondern nur an den Inhalt ihrer Vereinbarung.

§ 316 Vereinbarung zur Begehung einer Straftat
(1) Zwei oder mehr Personen, die sich unter Festlegung konkreter Tatsachen (maddi olgular) darüber verständigen, dass sie mit geeigneten Mitteilen eine der in den Abschnitten vier und fünf diesen Teils des Strafgesetzbuches [die Staatsschutzdelikte §§ 302-315] bezeichneten Straftaten begehen, werden je nach der Schwere der Straftaten mit Gefängnisstrafe von drei bis zwölf Jahren bestraft.
(2) Wer sich vor Begehung der beabsichtigten Straftaten oder vor Einleitung der Ermittlungen wegen der Vereinbarung aus dem Bündnis zurückzieht, wird nicht bestraft.

Betreffend der restlichen Punkte des Berichtes des Presserates (Punkte 23 - 30) gibt es keine Änderungen.

Gottfried Plagemann        29.5.2005

Fußnoten:

01 In Abs. 1 ist ein Strafe von drei Monaten bis zwei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. zurück
02 Abs. 1 von § 132 sieht als Strafe sechs Monate bis zwei Jahre oder Geldstrafe vor. zurück
03 Der Begriff müstehcenlik (obszöne / unsittliche / unzüchtige Darstellung, inkl. Schriften) ist, wie auch Pornographie, nicht eindeutig definiert und wird manchmal gleichbedeutend mit Pornographie benutzt. Im alten Strafgesetzbuch wurde der Gegenstand der Paragraphen 426 - 428 mit „sittenwidrige Schriften etc, die das Schamgefühl der Menschen verletzen oder sexuelle Wünsche erregen oder ausnutzen“ beschrieben und in der Literatur und Rechtsprechung als müstehcenlik bezeichnet. Der Unterschied in der Definition des Begriffes müstehcenlik und des in seiner Auslegung umstrittenen Begriffes Pornographie (Darstellung sexuellen Verhaltens unter weitgehender Ausklammerung emotional-individualisierter Bezüge, die den Menschen zum bloßen Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung macht – Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 51. Aufl. 2003, Rdnr. 7 zu § 184) muss also wohl weniger als Unterschied der beiden Begriffe denn als Unterschied der Wertungen in den beiden Rechtsordnungen betrachtet werden. In dem Bericht des Presserates heißt es nach der Kritik an der Unbestimmtheit des Begriffes müstehcenlik auch nur: „Vielleicht wäre es richtiger anstelle des Begriffes müstehcenlik den Begriff pornografi (Pornographie) zu benutzen. Außerdem sollte für müstehncenlik ein allgemeiner Maßstab für die Rechtsmäßigkeit definiert werden.“ zurück
04 Im Türkischen ‚uygun’, das eigentlich die Bedeutung von ‚passend’, ‚angemessen’ oder ‚-gemäß’ hat. Ohne Bezugswort würde das deutsche Wort ‚passend’ jedoch eine völlig beliebige Entscheidung ausdrücken. zurück
05 Da dieses Merkmal nicht erfüllt war, wurden die Stiftungen vom Staatssicherheitsgericht freigesprochen. Auf die Frage, inwieweit der Tatbestand ansonsten erfüllt war, ging das Gericht deshalb nicht weiter ein. zurück

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