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Sonderberichte
aus dem Jahr 2004
Ende der Staatssicherheitsgerichte
Bericht von Deniz GÖKÇE
und Esra CENGIZ in "Birgün" vom 22.06.2004
Die Staatssicherheitsgerichte
(SSG) wurden nach dem französischen Vorbild aus dem Jahre 1963 (unter
Charles De Gaulle) eingerichtet. In Frankreich wurden diese Gerichte unter
François Mitterand im Jahre 1981 abgeschafft. In der Türkei
kamen die SSG mit einer Änderung der Verfassung von 1961 am 15. März
1973 und dem Gesetz 1699 auf die Tagesordnung. Der Artikel 136 der Verfassung
wurde um die Einrichtung von SSG erweitert.
Schon im Jahre 1974 legte
der Oberstaatsanwalt am SSG Diyarbakir Einspruch gegen die Beteiligung
von Militärrichtern und Militärstaatsanwälten an diesen
Gerichten ein, weil diese durch die Hierarchie im Militär bestimmt
wurden. Das Verfassungsgericht entschied am 6. Mai 1975, dass das Sondergesetz
zur Einrichtung von SSG (Gesetz Nr. 1773) nicht verfassungskonform sei,
weil im Senat ohne Aussprache direkt darüber abgestimmt wurde. Süleyman
Demirel und Necmettin Erbakan, die eine Regierung der Nationalistischen
Front gegründet hatten, versuchten das Gesetz erneut durchzusetzen,
trafen aber auf einen entschiedenen Widerstand, der von der Gewerkschaftskon-föderation
DISK angeführt wurde. Der September 1976 sah eine Reihe von Demonstrationen
und auch Streiks gegen das Gesetz, das schließlich im Oktober 1976
zurückgezogen wurde.
Vier Jahre nach dem Militärputsch
vom 12. September 1980 kamen die SSG wieder auf die Tagesordnung und zwar
mit dem Gesetz Nr. 2845. Die Verfassung von 1982 verbot es, das Gesetz
als verfassungswidrig anzugreifen. Es bedurfte der Anerkennung der Rechtssprechung
des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes (EMRG), um die Unabhängigkeit
der SSG in Frage zu stellen. Bahnbrechend war dabei das Verfahren des Anwaltes
Ibrahim Incal. Im Jahre 1992 hatte die Volkspartei der Arbeit (HEP) in
Izmir Flugblätter hergestellt, die vom SSG Izmir als Straftat bewertet
wurden. Der Vorstand der HEP wurde zu 6 Monaten und 20 Tagen Haft verurteilt.
Als Mitglied des Vorstandes ging Ibrahim Incal vor den EMRG. Hier wurde
darauf erkannt, dass in dem Flugblatt keine Straftat zu sehen sei und die
Beteiligung eines Militärrichters am SSG als negativer Einfluss auf
die Unparteilichkeit des Gerichtes gewertet. Aber erst nachdem im Verfahren
von Abdullah Öcalan der EMRG eine Verletzung des Rechts auf ein faires
Gerichtsverfahren sah, wurde durch eine Änderung im Gesetz die Beteiligung
von Angehörigen des Militärs an den SSG beseitigt.
Nach Angaben des Justizministeriums
wurden zwischen 1986 und 2002 insgesamt 214.885 Personen vor den SSG angeklagt.
Von ihnen wurden 82.095 Personen verurteilt, 82.465 Personen freigesprochen.
In den anderen Fällen wurde auf Nichtzuständigkeit erkannt und
die Verfahren wurden an andere Gerichte verwiesen.
Bia vom 21.06.2004
Fikret Ilkiz: Nichts ändernde
Veränderungen bei den SSG
Das Parlament hat am 16.06.2004
das Gesetz 5190 verabschiedet. Mit diesem Gesetz wurden Änderungen
an der Strafprozessordnung (CMUK) gemacht und die Staatssicherheitsgerichte
abgeschafft. Der Artikel 394 CMUK erhielt den Zusatz, dass der Hohe Rat
der Richter und Staatsanwälte bestimmt, welche Art von Landgerichten
(Gerichte, die Zuchthausstrafen erlassen) an die Stelle der SSG treten
werden und für welche Gebiete sie zuständig sein sollen. Es kann
un gut sein, dass der Rat dem entsprechenden Landgericht genau das Gebiet
zuteilt, für das zuvor das SSG verantwortlich war. Für Istanbul
wären das dann die Provinzen von Istanbul, Balikesir, Bilecik, Bursa,
Çanakkale, Edirne, Kirklareli, Kocaeli, Sakarya, Tekirdag und Yalova.
Die Gerichte werden auch
für die gleichen Vergehen zuständig sein, für die bislang
die SSG zuständig waren, nämlich die §§ 125 bis 139,
146 bis 157, 168, 169, 171 und 172 TSG, sowie die in § 403, Absatz
3 TSG beschriebenen gemeinsamen Straftaten. Der einzige Unterschied wird
sein, dass die Landgerichte nicht mehr die Vergehen nach § 174 TSG
(Freiheitsberaubung) und § 312/2 TSG (Rassenhass) behandeln werden.
Auch Verstöße gegen das Waffengesetz mit der Nummer 6136 werden
nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte fallen. Die
alten SSG waren auch für Vergehen zuständig, die zur Ausrufung
von einem Ausnahmezustand führten. Das wird bei den neuen Gerichten
ebenso sein. Natürlich sind die neuen Gerichte auch für alle
Vergehen nach dem Anti-Terror Gesetz (3713) und dem Gesetz zur Bekämpfung
von kriminellen Vereinigungen (4422) zuständig. Genau wie bei den
SSG werden die neuen Gerichte im Falle von Kriegsrecht die Aufgaben von
Militärgerichten übernehmen.
Bei der Aufhebung des Artikels
143 aus der Verfassung wurde darauf verwiesen, dass die SSG nicht den europäischen
Normen entsprechen und daher abgeschafft werden sollen, aber es wurde nicht
gesagt, was an die Stelle treten solle. Die unternommenen Schritte zeigen
keine Tendenz, durch die Abschaffung der SSG europäische Normen einzuführen.
Die rechtliche Grundlage und Logik hinter der Gründung der SSG wurde
nicht angetastet und es wurde lediglich der Name der Sondergerichte geändert.
Die speziellen Landgerichte sind im Prinzip nichts anderes als die alten
SSG.
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