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aus dem Jahr 2004
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Ende der Staatssicherheitsgerichte
Bericht von Deniz GÖKÇE und Esra CENGIZ in "Birgün" vom 22.06.2004

Die Staatssicherheitsgerichte (SSG) wurden nach dem französischen Vorbild aus dem Jahre 1963 (unter Charles De Gaulle) eingerichtet. In Frankreich wurden diese Gerichte unter François Mitterand im Jahre 1981 abgeschafft. In der Türkei kamen die SSG mit einer Änderung der Verfassung von 1961 am 15. März 1973 und dem Gesetz 1699 auf die Tagesordnung. Der Artikel 136 der Verfassung wurde um die Einrichtung von SSG erweitert.
Schon im Jahre 1974 legte der Oberstaatsanwalt am SSG Diyarbakir Einspruch gegen die Beteiligung von Militärrichtern und Militärstaatsanwälten an diesen Gerichten ein, weil diese durch die Hierarchie im Militär bestimmt wurden. Das Verfassungsgericht entschied am 6. Mai 1975, dass das Sondergesetz zur Einrichtung von SSG (Gesetz Nr. 1773) nicht verfassungskonform sei, weil im Senat ohne Aussprache direkt darüber abgestimmt wurde. Süleyman Demirel und Necmettin Erbakan, die eine Regierung der Nationalistischen Front gegründet hatten, versuchten das Gesetz erneut durchzusetzen, trafen aber auf einen entschiedenen Widerstand, der von der Gewerkschaftskon-föderation DISK angeführt wurde. Der September 1976 sah eine Reihe von Demonstrationen und auch Streiks gegen das Gesetz, das schließlich im Oktober 1976 zurückgezogen wurde.
Vier Jahre nach dem Militärputsch vom 12. September 1980 kamen die SSG wieder auf die Tagesordnung und zwar mit dem Gesetz Nr. 2845. Die Verfassung von 1982 verbot es, das Gesetz als verfassungswidrig anzugreifen. Es bedurfte der Anerkennung der Rechtssprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes (EMRG), um die Unabhängigkeit der SSG in Frage zu stellen. Bahnbrechend war dabei das Verfahren des Anwaltes Ibrahim Incal. Im Jahre 1992 hatte die Volkspartei der Arbeit (HEP) in Izmir Flugblätter hergestellt, die vom SSG Izmir als Straftat bewertet wurden. Der Vorstand der HEP wurde zu 6 Monaten und 20 Tagen Haft verurteilt. Als Mitglied des Vorstandes ging Ibrahim Incal vor den EMRG. Hier wurde darauf erkannt, dass in dem Flugblatt keine Straftat zu sehen sei und die Beteiligung eines Militärrichters am SSG als negativer Einfluss auf die Unparteilichkeit des Gerichtes gewertet. Aber erst nachdem im Verfahren von Abdullah Öcalan der EMRG eine Verletzung des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren sah, wurde durch eine Änderung im Gesetz die Beteiligung von Angehörigen des Militärs an den SSG beseitigt.
Nach Angaben des Justizministeriums wurden zwischen 1986 und 2002 insgesamt 214.885 Personen vor den SSG angeklagt. Von ihnen wurden 82.095 Personen verurteilt, 82.465 Personen freigesprochen. In den anderen Fällen wurde auf Nichtzuständigkeit erkannt und die Verfahren wurden an andere Gerichte verwiesen.

Bia vom 21.06.2004
Fikret Ilkiz: Nichts ändernde Veränderungen bei den SSG
Das Parlament hat am 16.06.2004 das Gesetz 5190 verabschiedet. Mit diesem Gesetz wurden Änderungen an der Strafprozessordnung (CMUK) gemacht und die Staatssicherheitsgerichte abgeschafft. Der Artikel 394 CMUK erhielt den Zusatz, dass der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte bestimmt, welche Art von Landgerichten (Gerichte, die Zuchthausstrafen erlassen) an die Stelle der SSG treten werden und für welche Gebiete sie zuständig sein sollen. Es kann un gut sein, dass der Rat dem entsprechenden Landgericht genau das Gebiet zuteilt, für das zuvor das SSG verantwortlich war. Für Istanbul wären das dann die Provinzen von Istanbul, Balikesir, Bilecik, Bursa, Çanakkale, Edirne, Kirklareli, Kocaeli, Sakarya, Tekirdag und Yalova.
Die Gerichte werden auch für die gleichen Vergehen zuständig sein, für die bislang die SSG zuständig waren, nämlich die §§ 125 bis 139, 146 bis 157, 168, 169, 171 und 172 TSG, sowie die in § 403, Absatz 3 TSG beschriebenen gemeinsamen Straftaten. Der einzige Unterschied wird sein, dass die Landgerichte nicht mehr die Vergehen nach § 174 TSG (Freiheitsberaubung) und § 312/2 TSG (Rassenhass) behandeln werden. Auch Verstöße gegen das Waffengesetz mit der Nummer 6136 werden nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte fallen. Die alten SSG waren auch für Vergehen zuständig, die zur Ausrufung von einem Ausnahmezustand führten. Das wird bei den neuen Gerichten ebenso sein. Natürlich sind die neuen Gerichte auch für alle Vergehen nach dem Anti-Terror Gesetz (3713) und dem Gesetz zur Bekämpfung von kriminellen Vereinigungen (4422) zuständig. Genau wie bei den SSG werden die neuen Gerichte im Falle von Kriegsrecht die Aufgaben von Militärgerichten übernehmen.
Bei der Aufhebung des Artikels 143 aus der Verfassung wurde darauf verwiesen, dass die SSG nicht den europäischen Normen entsprechen und daher abgeschafft werden sollen, aber es wurde nicht gesagt, was an die Stelle treten solle. Die unternommenen Schritte zeigen keine Tendenz, durch die Abschaffung der SSG europäische Normen einzuführen. Die rechtliche Grundlage und Logik hinter der Gründung der SSG wurde nicht angetastet und es wurde lediglich der Name der Sondergerichte geändert. Die speziellen Landgerichte sind im Prinzip nichts anderes als die alten SSG.

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