Urteil des Verfassungsgerichts zum Verbotsantrag gegen Hak-Par

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Datum 080701
Sprache Deutsch

Hak-Par = Hak ve Özgürlükler Partisi (Partei für Recht und Freiheiten)

Auszugsweise Wiedergabe des Urteils vom 29.01.2008, veröffentlicht im Amtsblatt am 01.07.2008. Die Partei wurde nicht verboten, weil der Antrag nicht die notwendige Mehrheit von 7 (von insgesamt 11) Stimmen erreichte. Kompletter Text in Türkisch

Inhaltsverzeichnis

Verbotsantrag

Der Verbotsantrag der Oberstaatsanwaltschaft am Kassationshof war am 14.03.2002 eingereicht worden. Zur Begründung des Antrags waren Passagen in der Satzung und im Programm der Partei zitiert worden, die gegen die Artikel 2, 3, 14 und 68 der Verfassung und Artikel 78, 80 und 81 sowie Artikel 69 der Verfassung in Verbindung mit den Artikel 100 und 101 aus dem Gesetz 2820 stehen sollten.

Moniert wurde unter den Zielen der Partikel (§ 3 der Satzung), dass die "Türkei sich in einer nicht vorhandenen zentralistischen Weise reorganisieren" solle. Dem stehe das in der Verfassung mehrfach formulierte Prinzip der Unteilbarkeit des Staates mit seinem Land und seiner Nation gegenüber. Dieses Prinzip sei auch durch das Parteiengesetz unter Schutz gestellt worden. In einem Entscheid vom 26.02.1999 habe das Verfassungsgericht festgestellt, dass der Begriff "Türke" sich auf jede Person beziehe, die durch Staatsbürgerschaft mit der Türkischen Republik verbunden sei, ohne auf die ethnische Herkunft zu achten.

Die Partei Hak-Par habe die Lösung der kurdischen Frage und die Existenz und Kultur von Personen kurdischer Herkunft in den Vordergrund gerückt. Sie habe den Unterschied von Türken und Kurden betont ("diskriminiert"). Sie habe zudem von Verwaltungsgebieten gesprochen. In einem Entscheid vom 18.08.1993 habe das Verfassungsgericht festgelegt, dass das Prinzip der Unteilbarkeit des Staates mit seinem Land und seiner Nation gegen die Schaffung von Minderheiten, eine Aufteilung nach Gebieten und gegen Rassismus gerichtet ist; sowie gegen eine Klassengesellschaft spreche.

Die Verfassung verbiete nicht den Gebrauch der Sprachen ethnischer Gruppen und ihre Kulturen. Die Partei aber möchte mit dem Schutz von anderen Sprachen und Kulturen Minderheiten schaffen und damit die Einheit der Nation spalten.

Vorbringen der Partei

In einer ersten (vorläufigen) Verteidigung führte die Partei Hak Par am 10.06.2002 u.a. aus, dass im Jahre 1995 der Artikel 69 der Verfassung geändert wurde, Verbote bestimmter Aktivitäten der politischen Parteien im Parteiengesetz aber weiter bestünden (sie dürfen keine Frauenabteilungen, Jugendabteilungen gründen, keine Beziehung zu Stiftungen, Gewerkschaften etc. haben). Bei einem Verbotsantrag seien die Änderungen der Verfassung aus 1995 und 2001 (Artikel 69) zu berücksichtigen.

Die Aufgabe des Verfassungsgerichts sei es, die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen im Parteiengesetz festzustellen. Der Artikel 78 des Parteiengesetzes führe beispielsweise Verbotsgründe für eine politische Partei an, die in der Verfassung nicht vorhanden sind.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe in seinen Entscheidungen darauf verwiesen, dass Einschränkungen der Organisationsfreiheit (Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK) nur im Rahmen der Notwendigkeiten einer demokratischen Gesellschaft möglich seien.

Artikel 80 des Parteiengesetzes verbiete es politischen Parteien für Föderalismus oder regionale Verwaltungen einzutreten. Dies sei aber keine logische Folgerung des Prinzips der Unteilbarkeit des Staates mit seinem Land und seiner Nation. Denn Föderalismus zerstöre nicht die Einheit des Staates oder der Nation.

Die Bestimmungen des Artikels 81 des Parteiengesetzes könne als Verhinderung der Schaffung von Minderheiten betrachtet werden. Die "Schaffung von Minderheiten" widerspricht jedoch der Wissenschaft. Insgesamt sei der Artikel 81 verfassungswidrig.

Moniert wurde des Weiteren, dass der Verbotsantrag 3 Wochen nach Gründung der Partei erfolgte und zuerst in der Presse publiziert wurde, bevor die Partei informiert wurde. Dem EGMR und der EMRK zufolge könne eine politische Partei nur dann verboten werden, wenn sie die Abtrennung eines Teils des Staates verfechte, die verfassungsmäßige Ordnung mit Waffengewalt abschaffen wolle, Rechte und Freiheiten mit Gewalt und Terror einschränken wolle oder feindlichen Interessen benachbarter Staaten diene. Hak Par mache aber entgegen der Behauptung der Staatsanwaltschaft keinen Unterschied zwischen "Türken und Kurden". Schon Atatürk habe Kongresse mit führenden Kurden abgehalten; Demirel und Erdal Inönü sprachen von der "kurdischen Realität".

… die Ausführungen von Hak Par zur Verfassung von 1982 und weitere Verweise auf die Urteile des EGMR wurden ausgelassen…

Weitere Argumente

Auf die "Verteidigung von Hak Par" antwortete die Oberstaatsanwaltschaft am Kassationshof am 19.06.2002 vor allem durch Kommentare zu den Verfassungsänderungen von 1995 und 2001. Hak Par machte weitere Ausführungen am 17.09.2002 (im Wesentlichen eine Wiederholung der Argumente mit der Forderung eine öffentliche Verhandlung abzuhalten). Zusätzlich ging die Partei auf die Reformpakete im Rahmen der Anpassung der Türkei an die EU ein.

Das Verfassungsgericht hörte sich am 31.10.2002 mündliche Argumente der Oberstaatsanwaltschaft an und am 07.11.2002 erhielt die Partei Gelegenheit, mündlich Argumente vorzubringen.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichts

In der Zusammenfassung geht das Gericht zunächst auf die Behauptung von Hak Par ein, dass die Artikel 78, 80 und 81 des Parteiengesetzes verfassungswidrig seien. Im Falle, dass die Bestimmungen dieser Artikel die Gründe für das Verbot einer Partei erhöhten, könne von Verfassungswidrigkeit gesprochen werden. Darüber würde das Gericht aber nur befinden, wenn diese Artikel auch in dem vorliegenden Verfahren zur Anwendung kämen. Das sei aber nur der Fall, wenn der Verbotsantrag auf Artikel 104 des Parteiengesetzes und nicht auf Artikel 101 des Parteiengesetzes beruhe. Der Antrag von Hak Par auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Artikeln des Parteiengesetzes wurde daher abgelehnt.

Die Entscheidung Hak Par nicht zu verbieten trafen die 5 (fünf) RichterInnen Haşim Kılıç, Sacit Adalı, Fulya Kantarcıoğlu, Serruh Kaleli und Zehra Ayla Perktaş. Sie vertraten u.a. folgende Ansichten: "Es ist ein natürliches Ergebnis der von ihnen im politischen Leben übernommenen Aufgaben von politischen Parteien, dass sie zu den von ihnen vorrangig gesehenen Problemen des Landes verschiedene Lösungsmöglichkeiten vorschlagen. In diesem Sinne stehen sie unter dem Schutz der Artikel 10 und 11 der EMRK... Solange wie die Ausführungen in der Satzung und im Programm keine unmittelbare, offene und nahe stehende Gefahr für das demokratische Leben darstellen, muss akzeptiert werden, dass sie im Rahmen der Meinungsfreiheit sind... Es kann nicht als Ablehnung des Nationenbegriffes auf Grundlage der Staatsbürgerschaft angesehen werden, dass die Partei für das von ihr als Kurdenfrage aufgegriffene Problem eigene Lösungsvorschläge unterbreitet… Es wurde auch kein Beweis aufgezeigt, dass die Partei dabei verfassungswidrige Methoden einsetzen wird."

Die Mehrheit (6 Richter) stimmten für ein Verbot

Die 6 (sechs) Richter Osman Alifeyyaz Paksüt, Ahmet Akyalçın, Mehmet Erten, A. Necmi Özler, Serdar Özgüldür und Şevket Apalak sprachen sich für ein Verbot aus. Sie meinten, dass die Satzung und das Programm der Partei gleich in mehreren Punkt dem Prinzips der Unteilbarkeit des Staates mit seinem Land und seiner Nation widerspreche. Entgegen dem Artikel 90 der Verfassung, der internationalen Abkommen Vorrang vor nationalem Recht einräumt, vertraten sie die Meinung, dass in Verbotsverfahren von politischen Parteien nicht die Urteile des EGMR oder Artikel 11 der EMRK sondern ausschließlich die Bestimmungen der Verfassung gültig seien.