Satzung des Demokratischen Türkeiforums e.V.
(in der Fassung vom 11.09.1990)
§ 1
Das Demokratische Türkei Forum e.V. mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Menschen, die in der Türkei politische, rassische oder religiöse Verfolgung erlitten haben, unabhängig von ihrer Herkunft,Gesinnung oder Religion. Durch diese Unterstützung versucht der Verein, zur Völkerverständigung beizutragen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung finanzieller Mittel und medizinischer Hilfe für Folteropfer, Bildungsveranstaltungen, Verbreitung von Informationen über die Menschenrechtssituation in der Türkei.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die deutsche Sektion von amnesty international, 53 Bonn, Heerstraße, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 6
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt. Über einen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung kann der Bewerber/die Bewerberin die ordentliche Mitgliederversammlung anrufen.
Der Austritt geschieht durch Mitteilung an den Vorstand.
Ein Mitglied, welches sich grob vereinsschädigend verhält oder für mehr als ein Jahr den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag nicht bezahlt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Auf Antrag des Ausgeschlossenen entscheidet letztlich die Mitgliederversammlung.
§ 7
Die Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich im voraus.
Die Mitgliederversammlung kann auch auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Vereins einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Sie wählt den Vorstand. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedarf es einer 2/3 Mehrheit und der vorherigen Mitteilung des Antrags mit der Einladung zur Mitgliederversammlung.
§ 8
Der Vorstand besteht aus 3 von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Er tagt mindestens einmal monatlich in Sitzungen, an denen jedes Vereinsmitglied teilnehmen kann.
Nach außen wird der Verein durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die Verteilung der Geschäfte regelt der Vorstand unter sich.
§ 9
Der Vorstand kann einen Beirat berufen.
3 Mitglieder des Beirats können eine Mitgliederversammlung einberufen lassen. Sie können bis zu einer von ihnen einberufenen Mitgliederversammlung einen bestimmten Vorstandsbeschluß außer Vollzug setzen.