Meinungsfreiheit

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Inhaltsverzeichnis

Berichte zum Thema Meinungsfreiheit in der Türkei

Von den Sonderberichten des DTF haben diese Berichte einen Bezug zur Meinungsfreiheit.

Gesetze, die die Meinungsfreiheit einschränken

Die aufgeführten Artikel beziehen sich auf Strafbestimmungen im Türkischen Strafgesetz (TSG) und im Anti-Terror Gesetz (ATG). Daneben gibt es noch ein paar Gesetze, die bei der Einschränkung der Meinungsfreiheit in der Türkei zur Anwendung kommen.

Die wichtigsten Bestimmungen im Einzelnen

  • Artikel 6(2) ATG Veröffentlichung von Flugblättern und Verlautbarungen "terroristischer" Organisationen
  • Artikel 7(1) ATG Mitgliedschaft in einer unbewaffneten "terroristischen" Organisation
  • Artikel 7(2) ATG Unterstützung und Propaganda für eine "terrorristische Organisation
  • Artikel 215 TSG Loben einer Straftat oder eines Täters
  • Artikel 216 TSG Aufstachelung zu Rassenhass
  • Artikel 220(7) TSG Unterstützung einer bewaffneten Organisation (in Verbindung mit Artikel 314 TSG)
  • Artikel 220(8) TSG Propaganda für eine bewaffnete Organisation (früher Artikel 169 TSG)
  • Artikel 222 TSG Verfahren wegen Kurdisch (unter Anwendung anderer Bestimmungen wie das Parteiengesetz)
  • Artikel 257 TSG Amtsmissbrauch
  • Artikel 288 TSG Beeinflussung der Justiz
  • Artikel 301 TSG Beleidigung von Autoritäten (oder dem Türkentum)
  • Artikel 318 TSG Distanzierung vom Militärdienst
  • Gesetz 2911 Gesetz zu Demonstrationen und Kundgebungen
  • Gesetz 5816 Vergehen gegen Atatürk

Zeitungsmeldungen zur Meinungsfreiheit

Aufgrund der vielen Strafbestimmungen, mit denen Meinungsfreiheit in der Türkei eingeschränkt wird, ist es sehr schwierig, einen Überblick zu vermitteln. Für die Jahre 2006 und 2007 gibt es dazu einen Versuch in einem privaten Wiki.

Für das Jahr 2008 hatte das DTF sortierbare Tabellen erstellt. Aufgrund des Sicherheitsrisikos der dafür notwendigen Erweiterungen stehen diese Tabellen nicht mehr zur Verfügung. Sie haben alternativ die Möglichkeit, alle 246 Meldungen aus dem Jahr als Word-Datei herunter zu laden. Die Nachrichten sind chronologisch geordnet und haben jeweils ein Nxxx für die Nachricht und Nummer als Überschrift. Die Datei ist 611KB groß.

Sonderfall: Unterstützung illegaler Gruppen

Der "neue" Straftatbestand der "Unterstützung einer bewaffneten Organisation" wird anderweitig erklärt. "Propaganda für eine bewaffnete Organisation" kann nach Artikel 314 TSG in Verbindung mit Artikel 220(8) TSG bestraft werden. Mit den Änderungen am Anti-Terror-Gesetz vom Juni 2006 wurde jedoch der Unterschied zwischen bewaffneten und unbewaffneten Organisationen nivelliert. Daher wird in der Regel der Artikel 7(2) ATG angewandt. Einige wesentliche Änderungen am ATG werden in einem privaten Wiki erläutert.