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060316
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Deutsch
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Festnahme im Juli 2002
Mehmet Desde im Gefängnis
Der in Landshut lebende Mehmet Desde (geb. 1959) hatte seinen Vater in der Türkei (Denizli) und anschließend ein paar Freunde in und um Izmir besucht. Mit einem dieser Freunde machte er sich am 9. Juli auf den Weg zu einer Ferienwohnung. Bei Menemen-Asarlik wurden sie von der Polizei angehalten und ohne Angabe von Gründen festgenommen. Sie wurden zur Anti-Terror Abteilung auf dem Polizeipräsidium in Bozyaka (Izmir) gebracht und in getrennte Zellen gesteckt. Mehmet Desde erfuhr lediglich, dass die Polizei einen Hinweis erhalten habe und ermittele. Seine Bitten um Rechtsbeistand wurden ebenso nicht beachtet, wie das Verlangen Verwandte und/oder das deutsche Konsulat in Izmir zu benachrichtigen. Dafür wurden ihm sein Pass und sonstiger Besitz abgenommen.
Folter bei der Anti-Terror Einheit
In den Verhören, zu denen er mit verbundenen Augen geführt wurde, machten die Fragen deutlich, was die Polizei dachte. Er solle Gründer und führendes Mitglied der Bolschewistischen Partei Nordkurdistan-Türkei (abgekürzt: BP (KK-T) sein. Da er diese Organisation nicht kannte, konnte er auch die diesbezüglichen Fragen nicht beantworten. Resultat: erst verbale Beschimpfungen, dann Schläge und schliesslich sexuelle Folter.
Mehmet Desde wurde splitternackt entkleidet, musste sich bücken und unter Androhung von individueller Vergewaltigung bekam er einen Polizeiknüppel am After zu spüren. Ihm wurde gedroht, dass er mit einem Betonklotz im Meer versenkt werde, wenn er die Anschuldigungen nicht endlich zugebe.
Das Verfahren
Nach einer Routineuntersuchung wurden 10 Häftlinge am 13. Juli einem Staatsanwalt und anschliessend einem Haftrichter vorgeführt. Die Gefangenen, die Aussagen bei der Polizei unterschreiben mussten, ohne sie gelesen zu haben, widerriefen zum grossen Teil die Angaben. Erst vor dem Haftrichter waren Anwälte anwesend. Der Richter ordnete Untersuchungshaft für Mehmet Desde, Maksut Karadag und Hüseyin Habip Taskin an. Der Staatsanwalt legte Widerspruch ein und in den Folgetagen kamen auch Mehmet Bakir (Journalist aus Berlin) und Serafettin Parmak (aus Denizli) in Haft.
Der Staatsanwalt am Staatssicherheitsgericht (SSG) Izmir stützte die Anklage auf die Paragraphen 168 und 169 des türkischen Strafgesetzes (TSG). Die U-Häftlinge sollten wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande (§ 168 TSG) und die anderen wegen Unterstützung dieser Mitglieder (§ 169 TSG) bestraft werden.
Vor Gericht änderte sich die Meinung. Mittlerweile war ein Schreiben der obersten Polizeidirektion eingetroffen, das zu der Organisation BP (KK-T) sagte, dass diese Organisation im Jahre 1981 entstanden sei. An Aktionen seien zwei Aktionen in Bursa und 5 Aktionen in Izmir bekannt, die alle aus dem Verteilen von Flugblättern und Anbringen von Aufklebern bestehen. Keine Gewaltaktion und daher kann die Organisation, obwohl sie als "bewaffnete Terrororganisation" bezeichnet wird, keine “bewaffnete Bande” nach § 168 TSG sein. Deshalb sollte auf die Angeklagten Artikel 7 des Anti-Terror Gesetzes (ATG) angewendet werden. Dieser Artikel stellt die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation unter Strafe.
Nach der Defintion von “Terror” im Artikel 1 des ATG gehört es aber zu den Eigenschaften einer solchen Organisation, dass sie mit Mitteln wie “Drohung und Einschüchterung” arbeitet. Dieser Nachweis wurde vom Gericht nie erbracht. Das Gericht stellte die von einigen Gefangenen erfolterten Aussage nicht in Frage, der anwesende Staatsanwalt regte ebenso wenig Ermittlungen gegen die Folterer an und akzeptierte, wie später das Gericht, die erfolterten Aussagen als Beweis.
Bei Hausdurchsuchungen wurden einige Flugblätter und Aufkleber, sowie legal erscheinende Zeitschriften gefunden. All dies diente dem Staatsanwalt und dem Gericht als Beweis, dass es sich bei den Verdächtigen um Angehörige der Organisation handeln muss. Der Hauptverdächtige ist Mehmet Desde, obwohl er keine Flugblätter bei sich hatte. Da aber der Sitz der Organisation im Ausland ist, wird seinem Besuch in der Türkei eine organisatorische Aufgabe unterstellt.
Die Organisation BP (KK-T)
Im Verfahren vor dem SSG Izmir wurde die Satzung der BP (KK-T) als Beweis eingeführt. Anklage und Justiz folgern aus der Satzung, dass die Organisation den bewaffneten Kampf befürworte. Dies kann für den derzeitigen Zeitpunkt aber nicht aufrechterhalten werden.
Zu den Ansichten der Partei gehört eine Kritik der TKP/ML, die die türkische Gesellschaft als halbfeudal und halbkapitalistisch beschreibt. In der revolutionären Phase soll nach Ansicht der TKP/ML von den ländlichen Gebieten die Städte mit einem Volkskrieg eingenommen werden. Dies wird von der BP (KK-T) als schablonenhafte Übernahme des chinesischen Vorbilds abgelehnt. Die BP (KK-T) bezeichnet die Türkei als “halbkoloniales, kaptialistisches Land, das vom Imperialismus abhängig ist und in dem der Feudalismus in bestimmten Formen fortbesteht”. Die revolutionäre Phase in der Türkei beginnt ihrzufolge mit einer demokratischen Volksrevolution. Dies sei eine Phase, die vor der sozialistischen Revolution liege und nicht übersprungen werden dürfe. In dieser Phase gehe es darum, das Bewusstsein und die Organisierung der Arbeiterklasse voranzutreiben und eine höhere Stufe des Bündnisses mit der armen Bauernschaft zu erreichen. Man dürfe nicht am grünen Tisch entscheiden, wann es zu einer militärischen Form der Revolution kommen werde, da dies von der Entwicklung des Klassenkampfes abhänge. Vorrangig sei die Arbeit innerhalb der Arbeiterklasse in den Städten.
Das Urteil
Am 24. Juli 2003 sprach das SSG Izmir das Urteil. Die Angeklagten Mehmet Desde, Maksut Karadag, Hüseyin Habib Taskin, Serafettin Parmak und Mehmet Bakir wurden als Gründer und leitende Mitglieder einer terroristischen Organisation nach Artikel 7 ATG zu einer Strafe von je 50 Monaten Haft und einer Geldstrafe von 7,27 Milliarden TL (ca. 4.800 Euro) verurteilt. Metin Özgünay, Ömer Güner und Ergün Yildirim wurden wegen Unterstützung dieser Organisation zu je 10 Monaten Haft und Geldstrafen von 795 Millionen TL verurteilt. Die Angeklagten Hatice Karadag und Fatma Tufaner wurden freigesprochen. Die Verurteilten legten Revision ein. Die Angeklagten bleiben auf freien Fuß. Das Ausreiseverbot gegen Mehmet Desde und Mehmet Bakir wurde aber nicht aufgehoben.
Im April 2004 hob der Kassationshof dieses Urteil auf und es musste erneut in Izmir verhandelt werden, wo das SSG nun die 8. Kammer des Landgerichts geworden war. Am 12.10.2004 verurteilte dieses Gericht die Angeklagten zwar nicht mehr wegen führender Mitgliedschaft, aber einfacher Mitgliedschaft, so dass die Strafen sich auf 2,5 Jahre Haft reduzierten. Der Staatsanwalt hatte mit Hinweis auf die Vorschriften im ATG auf Freispruch plädiert. Die Ausreiseverbote wurden aufrecht erhalten. Auch dieses Urteil ging in Revision.
Im November 2005 schickte der Staatsanwalt am Kassationshof die Akte wieder nach Izmir mit der Bemerkung, dass neue Gesetze in Kraft getreten seien und das Urteil dementsprechend überprüft werden müsse. Am 16. März 2006 fand dann eine Verhandlung statt, in der die 8. Kammer des Landgerichts in Izmir sein Urteil vom 12.10.2004 bestätigte.