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Harte Strafen für JugendlicheAus DTF
Hier werden im Wesentlichen Passagen aus einem Gutachten von Helmut Oberdiek an das VG Göttingen vom Dezember 2008 wiedergegeben. Relevante Meldungen beim DTFmag jemand anders zusammenstellen Aus dem GutachtenDie Rede ist hier von einer gefährlichen Tendenz, die sich in der Rechtssprechung bis hin zum Kassationshof nach den Änderungen am Anti-Terror-Gesetz (ATG) im Juni 2006 durchgesetzt hat. Der Artikel 7 des ATG wurde dahingehend geändert, dass Mitglieder von "terroristischen" (aber unbewaffneten) Organisationen nun in der gleichen Weise bestraft werden, wie Mitglieder von bewaffneten Organisationen. Im 2. Absatz des Artikels 7 wurde die Propaganda für eine terroristische Organisation mit konkreten Aktionen "definiert". Demnach können Demonstrationen zur Propaganda für eine illegale Organisation werden, wenn Teilnehmer vermummt sind, wenn sie "uniformiert" auftreten, Parolen rufen oder Abzeichen der Organisation tragen.[1] Der Kassationshof ist noch einen Schritt weitergegangen. In einem Verfahren gegen Teilnehmer an Beerdigungen in Diyarbakir[2] wurde der mittlerweile in vielen Anklageschriften zitierte Grundsatz entwickelt: "...es ist nicht notwendig, dass der Aufruf einer Organisation, der durch Veröffentlichung in den Organen der Organisation konkretisiert wurde, an eine bestimmte Person gerichtet ist. Es steht fest, dass diese Aktionen, die mit Wissen und Willen der Organisation durchgeführt werden, im Namen der Organisation realisiert wurden. Die Aktion des Angeklagten, der sich an Aktionen im Namen der Organisation beteiligt, stellt neben anderen Vergehen auch einen Verstoß nach Artikel 314/2 türkisches Strafgesetz (TSG) mit der Nummer 5237 in Verbindung mit Artikel 314/2 und 220/5 TSG dar." Was nach der Verschärfung des ATG eigentlich "nur" als Propaganda für eine illegale Organisation angesehen werden sollte (Strafmaß zwischen 1-5 Jahren Haft) wird hiermit zur Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation (Strafmaß zwischen 5-10 Jahren Haft). Hinzu kommt, dass nach dem neuen Strafgesetz jedes Vergehen gesondert abgeurteilt werden muss. Teilnehmer an einer Beerdigung, die durch das Rufen von Parolen z.B. zu einer Demonstration im Namen einer Organisation wird, könnten sowohl wegen Propaganda für und Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation angeklagt und verurteilt werden (evtl. kämen noch weitere Anklagepunkte wie Sachbeschädigung oder Widerstand gegen die Staatsgewalt hinzu). Der Rechtsanwalt Tahir Elci hat hierzu Ausführungen auf der Rechtsberaterkonferenz des UNHCR am 24.10.2008 in Berlin gemacht. In einem Artikel für die Tageszeitung Radikal hat er in ähnlicher Form berichtet.[3]. Aus der Praxis kennt Herr Elci Fälle von Jugendlichen, die zum kurdischen Neujahrsfest Newroz (wie von der Organisation "empfohlen") ein Feuer angezündet und darüber sprangen und nun als Organisationsmitglieder angeklagt sind. Nach dieser Rechtssprechung ist es sogar denkbar, dass jemand, der auf einer öffentlichen Veranstaltung Unterricht in der Muttersprache fordert und sich evtl. nicht einmal bewusst ist, dass eine illegale Organisation gerade eine Kampagne mit der gleichen Forderung durchführt, ebenfalls als Organisationsmitglied angeklagt wird. Dieses Problem wurde in den Medien der Türkei zum ersten Mal nach einer Demonstration anlässlich des Besuches des Ministerpräsidenten Recep Tayyip Erdogan in Diyarbakir am 20.10.2008 stärker diskutiert. Unter den Festgenommenen waren sehr viele Jugendliche. Am 06.12.2008 berichtete die Tageszeitung Radikal, dass 6 Jugendliche im Alter von 13-14 Jahren freigelassen wurden, aber noch viele Verdächtige in Untersuchungshaft seien.[4] Die Tageszeitung Zaman berichtete am 12.11.2008, dass die 6. Kammer des Landgerichts Diyarbakir für schwere Straftaten[5] den 17-jährigen M.Z.E. (17) im Zusammenhang von Steinwürfen mit Hilfe einer Steinschleuder auf Sicherheitsbeamte während der Newroz-Feiern in der Provinz Siirt am 21. März 2008 verurteilt hatte. Er war wegen "Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation" (Artikel 314 TStG), "Propaganda für eine illegale Organisation" (Artikel 7/2 des ATG) und Verstoß gegen das Versammlungs- und Demonstrationsrecht (Gesetz Nr. 2911) zu einer Haftstrafe von insgesamt 13 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Das Gericht reduzierte die Haftstrafe wegen mildernder Umstände auf 7 Jahre und 6 Monate.[6] Fußnoten
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