EGMR entscheidet über Foltervorwurf von Mehmet Desde
Am 1. Februar 2001 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR, im Urteil "das Gericht") seine Entscheidung über die Beschwerde von Mehmet Desde, in der Polizeihaft in Izmir im Juli 2002 gefoltert worden zu sein, verkündet. Das Gericht erkannte auf einen Verstoß des Artikels 3 (Folterverbot) der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EKMR, im Urteil "die Konvention") in prozessualer Hinsicht und gewährte dem Antragsteller 19.000 Euro als Abfindung. Das Gericht erkannte auch auf einen Verstoß nach Artikel 6 EKMR (faire Gerichtsverfahren) und empfahl die Wiederaufnahme des Verfahrens als beste Form der Wiedergutmachung.[1]
Das DTF hat Auszüge aus der Entscheidung wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung wörtlich übersetzt. Die Fallgeschichte wird dabei als bekannt vorausgesetzt.[2]
VERFAHREN DESDE gegen TÜRKEI
(Beschwerde Nr. 23909/03)
1. Februar 2011
Im Falle von Desde gegen Türkei hat ser Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Zweite Sektion), als Kammer zusammengetreten, in nicht-öffentlicher Erörterung vom 11. Januar 2011, das folgende Urteil am gleichen Tag beschlossen:
PROZEDUR
1. Der Fall rührt von der Beschwerde (Nr. 23909/03) gegen die Republik Türkei, eingereicht vom deutschen Staatsbürger Herr Mehmet Desde (“Beschwerdeführer”), am 20. Mai 2003 her.
2. Der Beschwerdeführer wurden durch Herrn Ç. Bingölbalı, Rechteanwalt in Izmir vertreten.
3. Der Beschwerdeführer beklagte, in der Polizeihaft Misshandlung ausgesetzt gewesen zu sein, Veräunis der nationalen Autoritäten eine effektive Untersuchung seiner Beschwerden durchzuführen und dass ihm in dem Strafprozess ein faires Gerichtsverfahren verweigert worden sei. Er beklagte eine Verletzung von Artikel 3, 5 § 2, 6 und 13 der Konvention.
DIE FAKTEN
I. DIE UMSTÄNDE DES FALLES
6. Der Beschwerdeführer ist ein deutscher Staatsangehöriger, der 1959 geboren wurde und in Berlin lebt.
A. Die Verhaftung und der Vorwurf der Misshandlung des Beschwerdeführers in Polizeihaft
12. Der Beschwerdeführer wiederum beklagt, dass er Aussagen unter Folter machte.
15. Am 15. Juli 2002 interviewten ein Psychologe und ein Sozialarbeiter den Beschwerdeführer im Gefängnis von Buca. Ihrem Bericht vom 24. Juli 2002 zufolge beobachteten sie, dass der Beschwerdeführer während des Interviews besorgt und verängstigt war und dass er an einer emotionalen Störung litt.
B. Das Strafverfahren gegen die Polizeibeamten
21. An einem nicht genau bestimmten Darum wurde der Beschwerdeführer in das F-Typ Gefängnis Kırıklar transferiert.
42. Am 19. Juni 2003 stellte ein Psychiater einen Bericht her, nachdem er ihn vier Mal, am 27. Februar, 12. März, 16. Mai und 18. Juni 2003 getroffen hatte. Er kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen post-traumatischen Belastungsstörung und ernsten Depressionen litt, die sicherlich von der Behandlung in seiner Polizeihaft und der vier Monate langen Isolation in einer Zelle herrührten.
C. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
II. RELEVANTE EINHEIMISCHE GESETZE UND PRAKTIKEN
DAS GESETZ
I. BEKLAGTE VERLETZUNGEN VON ARTIKEL 3 UND 13 DER KONVENTION
A. Zulässigkeit
80. Das Gericht bemerkt, dass die Beschwerden nicht offensichtlich unbegründet sind, entsprechend der Bedeutung in Artikel 35 der Konvention. Sie müssen daher als zulässig erklärt werden.
B. Sachverhalt
1. Die Einlassungen der Parteien
(a) Der Beschwerdeführer
(b) Die Regierung
84. Die Regierung führte aus, das der Beschwerdeführer nicht Folter oder anderen Formen von Misshandlung unterworfen wurde. Die ärztlichen Berichten bestätigten, dass der Beschwerdeführer nicht gefoltert wurde.
86. Die Regierung versicherte, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers von den nationalen Autoritäten ordentlich untersucht wurden.
2. Bewertung des Gerichts
a) Allgemeine Prinzipien
88. Zusätzlich betont der Gericht, dass wen ein Individuum bei guter Gesundheit festgenommen wurde, aber im Moment der Freilassung verletzt ist, es die Aufgabe des Staates ist, eine plausible Erklärung für die Verletzung zu liefern und Beweise vorzulegen, die Zweifel an der Aufrichtigkeit der Vorwürfe des Opfers hervorrufen, insbesondere wenn die Vorwürfe durch medizinische Gutachten unterstützt werden.
91. Des Weiteren, wenn die fraglichen Ereignisse vollkommen oder teilweise dem ausschließlichen Wissen der Autoritäten unterliegen, wie es bei Personen unter Haftkontrolle der Fall ist, dann tauchen starke Vermutungen über die Verletzungen in Haft auf. In der Tat kann die Beweislast den Autoritäten angelastet werden, um eine befriedigende und überzeugende Erklärung zu liefern (siehe Salman v. Turkey [GC], no. 21986/93, § 100, ECHR 2000-VII).
92. Schließlich bekräftigt der Gerichtshof, dass, wenn ein Einzelner eine diskutable Behauptung aufstellt, dass er ernsthaft von der Polizei oder anderen Agenten des Staates misshandelt wurde und das rechtswidrig und unter Verstoß gegen Artikel 3 dann erfordert diese Vorschrift... implizit, dass es eine effektive amtliche Untersuchung geben muss. Diese Untersuchung sollte in der Lage sein, zur Identifikation und Bestrafung der Verantwortlichen zu führen.
(b) Anwendung der obigen Prinzipien auf die Umstände dieses Falles
i) Beklagte Misshandlung, die der Beschwerdeführer erlitt
93. Da die medizinischen Gutachten, auf die sich die Parteien stützen, grundsätzlich voneinander abweichen, was die Ergebnisse und Schlussfolgerungen anbetrifft, so muss das Gericht erst einmal die Beweiskraft dieser Dokumente untersuchen, um ein korrektes Bild von den Ereignissen zu erhalten, die zu dieser Beschwerde führten. (siehe Salmanoğlu und Polattaş gegen Türkei (Nr. 15828/03, 17. März 2009):
- An dieser Stelle wird aus dem entsprechenden Urteil zitiert. Das DTF hat dazu einen englischen Sonderbericht unter ECtHR passes important judgment on torture erstellt (siehe besonders das Kapitel The Court's assessment).[3]
98. Wenn die drei Arztberichte,[4] um die es hier geht, im Lichte der oben genannten Vorschriften untersucht werden, stellt sich heraus, dass sie mit den nationalen Gesetzen, die seinerzeit gültig waren, nicht vereinbar sind und auch den oben genannten Standards des Anti-Folter Komitees[5] (CPT) und den im Istanbuler Protokoll[6] formulierten Prinzipien nicht entsprechen.
Dementsprechend misst das Gericht den Ergebnissen der drei Berichte vom 11., 13. und 22. Juli 2002 kein Gewicht bei.
104. Obwohl die Berichte der türkischen Ärztekammer und des Psychiaters einen Kausalzusammenhang zwischen der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers und der beklagten Misshandlung herstellen, kann nicht gesagt werden, dass die psychische Verfassung des Beschwerdeführers eine direkte Konsequenz der Misshandlung war, die ihm zugefügt wurde. Daher gab es keine Verletzung des Artikel 3 der Konvention im substantiellen Bereich.
ii) Beklagte Ineffektivität der Ermittlungen
111. Im Licht des oben Gesagten beobachtet das Gericht, dass die fraglichen Verfahren aufgrund der Defekte im System von ärztlichen Untersuchungen von Personen in Polizeihaft kein Resultat erzielten. Daher gab es eine Verletzung des Artikel 3 der Konvention im prozessualem Bereich.
113. In Anbetracht der obigen Feststellungen denkt das Gericht, dass sich keine gesonderte Frage unter Artikel 13 der Konvention stellt.
II. BEKLAGTE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 DER KONVENTION
114. Der Beschwerdeführer rügte, dass ihm ein faires Verfahren verweigert wurde, da das heimische Gericht Aussagen von ihm akzeptierte, die unter Folter und in Abwesenheit eines Anwalts in Polizeihaft aufgenommen wurden. Der Beschwerdeführer behauptete auch, dass er nicht umgehend über die Art und Gründe der Vorwürfe gegen ihn informiert wurde und dass er nicht in der Lage war, die Teilnahme und Untersuchung von Zeugen zu seinen Gunsten in dem gegen ihn vorgebrachten Verfahren sicher zu stellen.
A. Zulässigkeit
115. Das Gericht ist der Ansicht, dass die 6-Monats-Frist frühestens am Tage der Entscheidung des Kassationshofs, dem 25. Dezember 2006 begann und das die Beschwerde vor diesem Datum, nämlich am 20. Mai 2003 eingereicht wurde.
119. Das Gericht bemerkt, dass dieser Teil der Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist, entsprechend der Bedeutung in Artikel 35 § 3 der Konvention. Ferner bemerkt es, dass er nicht aus irgend welchen anderen Gründen unzulässig ist. Er musste daher für zulässig erklärt werden.
B. Sachverhalt
1. Die Einlassungen der Parteien
(a) Die Regierung
(b) Der Beschwerdeführer
2. Bewertung des Gerichts
124. Das Gericht bekräftigt, dass es nicht seine Funktion ist, sich mit faktischen oder rechtlichen Fehlern auseinander zu setzen, die vom nationalen Gericht begangen wurden, es sei denn und in dem Maße wie sie Rechte und Freiheiten einschränkten, die von der Konvention geschützt sind. Während Artikel 6 das Recht auf ein faires Verfahren garantiert, legt er keine Regel auf die Zulässigkeit von Beweisen als solche fest.
125. Die Frage, die beantwortet werden muss, ist ob das Verfahren als Ganzes, einschließlich der Art, mit der Beweise eingeholt wurden, fair war.
126. Das Gericht hat schon entschieden, dass Beweise, die unter Verletzung von Artikel 3 beschafft wurden, die Fairness eines solchen Verfahren verletzt, selbst wenn die Zulassung solcher Beweise nicht ausschlaggebend für die Verurteilung war (ibid., § 99, und Söylemez gegen Türkei, Nr. 46661/99, § 23, 21. September 2006). <r>
128. Im Lichte der oben genannten Prinzipien muss das Gericht bestimmen, ob durch die Tatsache, dass das heimische Gericht Aussagen, die angeblich unter Folter und in Abwesenheit eines Anwalt in der Polizeihaft des Beschwerdeführers aufgenommen wurden, zuließ, sein Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtigt wurde.
129. Das Gericht bemerkt, dass es nicht in der Lage war, festzustellen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in der Polizeihaft Misshandlung ausgesetzt war.
130. Obwohl es nicht so scheint, dass die Aussagen des Beschwerdeführers und der mit ihm angeklagten Personen, die sie angeblich unter Druck abgaben, für die Verurteilung des Beschwerdeführers entscheidend waren, findet es das Gericht auffällig, dass es entgegen der Ernsthaftigkeit der Vorwürfe keine Reaktion des heimischen Gerichts auf die wiederholten Anträge des Beschwerdeführers gab, die Aussagen, die er in Polizeihaft gemacht hatte, aus den Akten zu entfernen. Darüber hinaus, stützte sich das Schwurgericht Izmir auf Aussagen, die bei einer Gegenüberstellung mit den Mitangeklagten gemacht wurden, was sich nachteilig auf das Ergebnis der strafrechtlichen Verfolgung gegen den Beschwerdeführer auswirkte.
131. Schließlich beobachtet das Gericht, dass es unter den Parteien nicht umstritten ist, dass dem Beschwerdeführer Rechtsbeistand in Polizeihaft nicht gewährt wurde.
132. Bei der Verurteilung ließen die heimischen Gerichte in der Akte Aussagen, die der Beschwerdeführer und seine Mitangeklagten später zurück gezogen hatten und die angeblich in der Polizeihaft in Abwesenheit eines Anwalt aufgenommen worden waren. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer daher zweifellos von den Einschränkungen des Zugangs zu einem Anwalt betroffen.
134. Daher gab es im vorliegenden Fall eine Verletzung des Artikel 6 § 3 (c) der Konvention in Verbindung mit Artikel 6 § 1.
III. BEKLAGTE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 § 2 DER KONVENTION
136. Der Beschwerdeführer rügte unter Artikel 5 § 2 der Konvention, dass er nicht unverzüglich über die Gründe seiner Verhaftung informiert wurde.
137. Die Regierung focht dieses Argument an.
138. Das Gericht beobachtet, dass die Polizeihaft des Beschwerdeführers am 13. Juli 2002 endete, er seine Beschwerde beim Gericht aber nicht bis zum 20. Mai 2003 stellte. Damit versäumte er bezüglich dieser Beschwerde die 6-Monate-Regel wie sie in Artikel 35 § 1 der Konvention festgelegt ist. Dieser Aspekt des Falles muss daher nach Artikel 35 §§ 1 und 4 der Konvention abgewiesen werden.
IV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
A. Schaden
140. Der Beschwerdeführer beantragte 6.487,82 Türkische Liras (TL) bezüglich monetärer Schäden und 50.000 Euros (EUR) für immaterielle Schäden.
141. Die Regierung focht diese Beträge an.
142. Das Gericht erkennt keinen Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten Verletzung und dem angeblichen monetären Schaden und daher lehnt es diese Forderung ab.
143. Bezüglich des immateriellen Schaden gesteht das Gericht dem Beschwerdeführer auf einer annehmbaren Basis 19.000 Euro zu.
144. Darüber hinaus hält das Gericht eine Wiederaufnahme des Verfahren in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Artikel 6 der Konvention für die beste Form der Wiedergutmachung, wenn der Antragsteller es so verlangt (siehe Salduz, oben zitiert, § 72).
B. Kosten und Ausgaben
145. Der Beschwerdeführer beantragte auch 1.500 TL (ungefähr 750 Euro) für Kosten und Ausgaben vor den heimischen Gerichten und 2.000 Euro (2.000 TL für rechtliche Vertretung vor dem Gericht und 1.011 Euro für Übersetzung und andere Kosten) die er vor Gericht hatte.
146. Die Regierung machte geltend, dass die Forderungen unbegründet seien.
147. Nach der Rechtsprechung des Gerichts hat ein Beschwerdeführer Anrecht auf Kosten und Ausgaben nur insofern, als nachgewiesen wurde, dass sie getätigt wurden und notwendig waren und im Quantum vernünftig sind. Im vorliegenden Fall, angesichts der Dokumente in seinem Besitz und den obigen Kriterien lehnt das Gericht die Kosten und Ausgaben in den heimischen Verfahren ab und hält es für vernünftig, die Summe von 2.000 Euro für das Verfahren vor dem Gericht zu vergeben.
C. Standardzinsen
148. Das Gericht hält es für angemessen, den Standardzins auf die marginale Darlehensrate der Europäischen Zentralbank zu stützen, zu dem drei Prozentpunkte hinzugefügt werden sollen.
Stanley Naismith, Registrator
Françoise Tulkens, Präsidentin
Entscheidung zu Hüseyin Habip Taşkın
Am 3. Februar 2011 verkündete der EGMR seine Entscheidung im parallel gelagerten Fall von Hüseyin Habip Taşkın, der gleichzeitig mit Mehmet Desde in Polizeihaft gewesen war und zur gleichen Strafe verurteilt wurde. Seine Beschwerde hatte sich nicht auf eine Verletzung von Artikel 3 EKMR, sondern lediglich auf eine Verletzung von Artikel 6 und 5 EKMR bezogen. Mit fast identischer Begründung wurde Hüseyin Habip Taşkın eine Verletzung von Artikel 6 bescheinigt, da er in der Polizeihaft keinen anwaltlichen Beistand hatte, während die Beschwerde nach Artikel 5 (Dauer der Polizeihaft) unter Hinweis auf die 6-Monate Frist zurück gewiesen wurde. Ihm wurde eine Entschädigung von 1800 Euro zuerkannt.
Anmerkungen
- ↑ Wenn Sie das Urteil im englischen Original lesen wollen, gehen Sie unter "Verweise" auf den Link Durchsuchen der Urteile des EGMR und setzen unter Titel "Desde" ein. Löschen Sie auch das Datum, bevor die Suche ("Search") aktiviert wird.
- ↑ Neben verschiedenen Berichten des DTF, u.a. Hintergrundbericht zum Verfahren gegen Mehmet Desde vom 16.03.2006 und einer Sammlung von Daten und Links auf der Seite Mehmet Desde sind zu empfehlen: Amnesty International: Gerechtigkeit verzögert und verweigert Bericht mit Fallschilderung vom 05.09.2006 und Ausführliche Fallschilderung Aus dem Gutachten von Helmut Oberdiek: "Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei" (Februar 2006)
- ↑ Es geht dabei um Vorschriften, wie die Untersuchungen von Gefangenen durchgeführt und protokolliert werden müssen, DTF.
- ↑ Es geht dabei um die Untersuchungen während und nach der Polizeihaft, sowie nach Einlieferung ins Gefängnis, DTF
- ↑ Die exakte Bezeichnung ist "Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe" (vgl. entsprechende Seite bei Wikipedia).
- ↑ Hierzu gibt es eine Seite in der englischen Wikipedia.
| Datum | 110201 |
|---|---|
| Sprache | Deutsch |